Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die 1. von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-

Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)

oder 2. von einer oder mehreren Sondergesellschaften gemäß § 4 Abs. 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes,

BGBl. Nr. 81/1947, oder 3. von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-

Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)

gemeinsam mit einer oder mehreren der in Z. 2 genannten Sondergesellschaften im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen,

Darlehen und sonstigen Krediten, die der Konversion der von den genannten Gesellschaften aufgenommenen und vom Bund verbürgten Anleihen,

Darlehen und sonstigen Krediten dienen,

namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn 1. die Konversion zur Erzielung besserer Kreditkonditionen erfolgt, insbesondere die prozentuelle Gesamtbelastung im Sinne der Formel laut Z. 5 vermindert ward oder dies der Verminderung des Währungsrisikos dient, oder (hiedurch das Ende von Fristen der Tilgungsverpflichtungen hinausgeschoben wird;

  1. der jeweils ausstehende Gesamtbetrag

    (Gegenwert) der Haftung 12500 Mill. S an Kapital und 12500 Mill. S an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

  2. die Kreditoperation im Einzelfall den Nominalbetrag der aushaftenden Anleihen,

    Darlehen und sonstigen Kredite, die konvertiert werden sollen, nicht übersteigt;

  3. die Laufzeit der neuen Kreditoperation den Zeitraum von 30 Jahren nicht übersteigt;

  4. die prozentuelle Gesamtbelastung der neuen Kreditoperation in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2

    des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl.

    Nr. 184) beträgt:

  5. und wenn die prozentuelle Gesamtbelastung der neuen Kreditoperation in ausländischer Währung nach der Formel laut Z. 5 nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien,

    den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt.

    (3) Zur Feststellung des Nettoenlöses gemäß

    Abs. 2 Z. 5 und 6 sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste,

    ...

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