Bundesgesetz vom 27. November 1974 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für eine Konversionsanleihe der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften (Energie-Konversionsanleihegesetz 1974)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die zur Konversion der in der Anlage angeführten Energieanleihen von der

Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft

(Verbundgesellschaft) gemeinsam mit Sondergesellschaften gemäß § 4 Abs. 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes,

BGBl. Nr. 81/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1964

begebene Anleihe namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn a) der Betrag der Haftung 4000 Millionen Schilling an Kapital und 4000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

  1. die Laufzeit der Anleihe 12 Jahre nicht

übersteigt und c) die prozentuelle Gesamtbelastung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 276/1969 und 494/1974) beträgt:

(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß

Abs. 2 lit. c sind die Emissions- und Zuzählungsverluste,

Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.

§ 2. Wird der Bund auf Grund einer gemäß

den vorstehenden Bestimmungen übernommenen Haftung in Anspruch genommen, so steht ihm neben dem Recht auf Ersatz der...

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