Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Erzeugung von kosmetischen Artikeln (Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung)

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Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â

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§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Â

Gewerbes der Erzeugung von kosmetischen Artikeln (§ 94 Z 17 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Â

  1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtungen Medizin/Humanmedizin/ Â

    Zahnmedizin oder Veterinärmedizin oder Pharmazie oder Lebensmittel- und Biotechnologie oder Â

    einer Studienrichtung mit den Ausbildungsschwerpunkten Chemie oder Biologie oder den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder Â

  2. Zeugnisse über Â

    1. den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, Â

      deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Biologie mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und Â

    2. eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit oder Â

  3. Zeugnisse über Â

    1. den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Â

      Ausbildung im Bereich Chemie oder Biologie mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und Â

    2. eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder Â

  4. Zeugnisse über Â

    1. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem der folgenden Lehrberufe: Â

      Chemielaborant, Chemielabortechnik, Chemieverfahrenstechnik, Chemiewerker, Drogist, Â

      Kosmetiker, Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent oder Schädlingsbekämpfer und Â

    2. eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder Â

  5. das Zeugnis über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder Â

  6. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Â

    als Betriebsleiter oder Â

  7. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Â

    als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Z 1, 2a, 3a Â

    oder 4a, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens dreijährige Dauer hatte, oder eine vorherige mindestens dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen Â

    wird, oder Â

  8. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wennÂ...

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