Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Erzeugung von kosmetischen Artikeln (Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung)
 Â
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â
 Â
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Â
Gewerbes der Erzeugung von kosmetischen Artikeln (§ 94 Z 17 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Â
-
Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtungen Medizin/Humanmedizin/ Â
Zahnmedizin oder Veterinärmedizin oder Pharmazie oder Lebensmittel- und Biotechnologie oder Â
einer Studienrichtung mit den Ausbildungsschwerpunkten Chemie oder Biologie oder den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder Â
-
Zeugnisse über Â
-
den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, Â
deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Biologie mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und Â
-
eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit oder Â
-
-
Zeugnisse über Â
-
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Â
Ausbildung im Bereich Chemie oder Biologie mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und Â
-
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder Â
-
-
Zeugnisse über Â
-
die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem der folgenden Lehrberufe: Â
Chemielaborant, Chemielabortechnik, Chemieverfahrenstechnik, Chemiewerker, Drogist, Â
Kosmetiker, Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent oder Schädlingsbekämpfer und Â
-
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder Â
-
-
das Zeugnis über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder Â
-
Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Â
als Betriebsleiter oder Â
-
Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Â
als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Z 1, 2a, 3a Â
oder 4a, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens dreijährige Dauer hatte, oder eine vorherige mindestens dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen Â
wird, oder Â
-
Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wennÂ...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN