Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend die Dokumentation von Kostendaten in Krankenanstalten, deren Träger auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 finanziert werden (Kostenrechnungsverordnung für Fondskrankenanstalten)

Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen,

BGBl. Nr. 745/1996, wird verordnet:

Buchführungssystem

§ 1. (1) Das Buchführungssystem gemäß dieser Verordnung hat die innerbetriebliche Ermittlung der Kosten (Kostenermittlung) und deren Zurechnung zu den einzelnen Kostenstellen (Kostenstellenrechnung)

in Krankenanstalten zum Gegenstand (Betriebsbuchführung).

(2) Die Formen der Geschäftsbuchführung (Finanzbuchführung) werden von dieser Verordnung nicht betroffen.

Kosten

§ 2. (1) Kosten sind der bewertete Verbrauch (Verzehr) von Wirtschaftsgütern materieller und immaterieller Art zur Erstellung von betrieblichen Leistungen und Gütern (Werteinsatz für Leistungen).

(2) Nicht abziehbare Vorsteuerbeträge sind Kosten und sind auf einer gesondert dafür einzurichtenden Nebenkostenstelle in der primären Kostenartengruppe gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. g getrennt auszuweisen.

Die Beihilfen gemäß dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz sind auf dieser Kostenstelle als Kostenminderungen zu verbuchen.

Kostenstellen

§ 3. Kostenstellen sind Verantwortungsbereiche (Teilbereiche) der Krankenanstalt mit der Aufgabe,

die an einer bestimmten Stelle für bestimmte betriebliche Leistungen entstandenen Kosten zu sammeln.

Kosteneinteilung

§ 4. (1) Primäre Kosten sind einfache ursprüngliche Kosten, die von außen in den Wirtschaftsbereich Krankenanstalt eingehen.

(2) Sekundäre Kosten sind aus primären Kosten abgeleitete zusammengesetzte gemischte Kosten

(innerbetriebliche Leistungen); sie sind Gegenstand der Verrechnung zwischen den einzelnen Kostenstellen.

(3) Primäre und sekundäre Kosten sind abrechnungstechnisch a) direkte Kosten, wenn sie den Kostenstellen verursachungsgemäß unmittelbar zugerechnet werden,

oder b) indirekte Kosten, wenn sie den Kostenstellen mit Hilfe von Schlüsselwerten zugerechnet werden.

Kostenumfang

§ 5. (1) Kosten (§ 2) entstehen mit dem Verbrauch (Verzehr) von Wirtschaftsgütern materieller und immaterieller Art. Für ihre Berücksichtigung ist es unmaßgeblich, ob und zu welchem Zeitpunkt die Ausgaben geleistet werden. Den ausgabengleichen und den periodisierten ausgabengleichen (aufwandsgleichen)

Kosten sind die Zusatzkosten zuzurechnen.

(2) Zusatzkosten sind:

  1. kalkulatorische Abschreibungen zur Berücksichtigung der verbrauchsbedingten Wertminderung der betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens;

  2. kalkulatorische Zinsen zur realen Substanzerhaltung der betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter;

  3. andere kalkulatorische Kosten, die für die Krankenanstalt nicht mit Ausgaben und nicht mit periodisierten Ausgaben (Aufwendungen) verbunden sind; andere kalkulatorische Zusatzkosten sind insbesondere der kalkulatorische Lohn für unbezahlte Mitarbeiter, die kalkulatorischen Kosten für unentgeltlich zur Verfügung gestellte Gebäude, Anlagen, Verbrauchs- und Gebrauchsgüter und für unentgeltliche Fremdleistungen.

    (3) Die Darstellung der Kosten hat mittels Betriebsüberleitungsbogen zu erfolgen. Dieser Betriebsüberleitungsbogen hat die als neutralen Aufwand ausgeschiedenen Werte und die als Zusatzkosten hinzugekommenen Werte je Kostenart gesondert erkennbar zu enthalten.

    Kostenarten

    § 6. (1) Die einzelnen Kostenarten sind folgenden Kostenartengruppen zuzurechnen:

    1. Primäre Kostenartengruppen:

  4. Personalkosten,

  5. Kosten für medizinische Gebrauchs- und Verbrauchsgüter,

  6. Kosten für nichtmedizinische Gebrauchs- und Verbrauchsgüter,

  7. Kosten für medizinische Fremdleistungen,

  8. Kosten für nichtmedizinische Fremdleistungen,

  9. Energiekosten,

  10. Abgaben, Beiträge, Gebühren und sonstige Kosten und h) kalkulatorische Zusatzkosten (kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen).

    Die primären Kostenartengruppen sind gemäß Anhang 1 des Handbuches (§ 35) in primäre Kostenarten zu unterteilen. Die Zuordnung der einzelnen Kosten zu den Kostenarten ist gemäß Material-

    und Leistungsverzeichnis [MLV, Anhang 2 des Handbuches (§ 35)] durchzuführen.

    1. Sekundäre Kostenartengruppen:

  11. Kosten der vorwiegend medizinisch bedingten Ver- und Entsorgung,

  12. Kosten der vorwiegend nichtmedizinisch bedingten Ver- und Entsorgung,

  13. Kosten der Verwaltung und d) andere Kosten, die innerbetrieblich abzurechnen sind.

    Die Gliederung der sekundären Kostenartengruppen gemäß Anhang 1 des Handbuches (§ 35)

    stellt eine Mindestgliederung dar. Eine weitere Unterteilung in sekundäre Kostenarten ist bei Bedarf nach dem Kostenstellenkatalog (§ 8) vorzunehmen.

    (2) Kosten, die nicht durch den Betriebszweck der Krankenanstalt verursacht werden, sind Nebenkostenstellen

    (§ 7 Abs. 4) zuzurechnen.

    Einrichtung der Kostenstellen

    § 7. (1) Kostenstellen sind nach folgenden Gesichtspunkten einzurichten:

  14. die Kostenstelle muß eine objektive verbrauchsabhängige Kostenerfassung ermöglichen,

  15. die Kostenstelle muß eine wirksame Kostenkontrolle und Kostenüberwachung ermöglichen,

  16. die Kostenstelle muß in eindeutiger Weise einem Verantwortlichen zugeordnet werden können,

  17. die Kostenstelle muß so eingerichtet werden, daß das Prinzip der funktionalen und räumlichen Gliederung weitestgehend erfüllt ist, und e) die Kostenstelle muß so eingerichtet werden, daß eine direkte Zuordnung der Kostenarten weitestgehend möglich ist.

    (2) Kostenstellen sind leistungstechnisch nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 als Hauptkostenstellen,

    Nebenkostenstellen oder Hilfskostenstellen einzurichten. Haupt- und Nebenkostenstellen sind abrechnungstechnisch in der Regel Endkostenstellen, Hilfskostenstellen sind abrechnungstechnisch Vorkostenstellen.

    (3) Hauptkostenstellen sind Teilbereiche der Krankenanstalt, die Leistungen unmittelbar für die Patienten erbringen, und zwar Leistungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung,

    Leistungen zur Vornahme operativer Eingriffe, Leistungen zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung, Leistungen zur Entbindung und Leistungen für ärztliche Betreuung und besondere Pflege von chronisch Kranken. Die Zuordnung der Hauptkostenstellen zu den einzelnen Bereichen sowie die Gliederung der Hauptkostenstellen ist dem Anhang 3 des Handbuches (§ 35) zu entnehmen.

    (4) Nebenkostenstellen sind Teilbereiche der Krankenanstalt, die Kosten verursachen, jedoch vornehmlich nicht die in Abs. 3 genannten Leistungen erbringen (zB Schwesternschulen), oder sind zur getrennten Verbuchung spezieller Kostenarten [zB nicht abziehbare Vorsteuerbeträge (§ 2 Abs. 2)] einzurichten.

    Die Gliederung der Nebenkostenstellen ist dem Anhang 3 des Handbuches (§ 35) zu entnehmen.

    (5) Hilfskostenstellen sind Teilbereiche der Krankenanstalt, die ihre Leistungen zur Gänze für andere...

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