Bundesgesetz vom 1. Juli 1982, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (6. Kraftfahrgesetz-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 285/1971,

286/1974, 352/1976, 615/1977, 209/1979 und 345/1981 sowie der Kundmachungen BGBl.

Nr. 240/1970 und 549/1981 wird wie folgt geändert:

  1. Im § 2 hat die Z 8 zu lauten:

    „8. Lastkraftwagen ein Kraftwagen (Z 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern auf für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen bestimmt ist, auch wenn er in diesem Fall eine beschränkte Ladefläche aufweist, ausgenommen Sattelzugfahrzeuge;"

  2. Im § 2 Z 17 treten an die Stelle der Worte

    „Z 14 und 16" die Worte „Z 14 oder 16".

  3. Im § 3 Abs. 2 entfällt das Wort „Sattelzugfahrzeuge".

  4. Im § 4 hat der Abs. 2 b zu lauten:

    „(2 b) Kraftfahrzeuge und Anhänger mit Motoren mit Fremdzündung müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß zum Betrieb des Fahrzeuges und seiner Einrichtungen Kraftstoffe verwendet werden können, die dem § 11 Abs. 3 entsprechen."

  5. Im § 11 Abs. 3 wird nach dem Wort „Bleiverbindungen"

    eingefügt „oder Benzol".

  6. Im § 11 wird am Ende als neuer Abs. 5 angefügt:

    „(5) Den für den Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängern und ihrer Einrichtungen feilgebotenen Kraftstoffen für Motoren mit Fremdzündung können Stoffe beigemengt werden, die geeignet sind, Erdölderivate als Kraftstoff zu ersetzen. Im Falle einer solchen Beimengung sind durch Verordnung nach den Erfordernisssen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und der Vermeidung von Luftverunreinigungen im Sinne des Abs. 3, nach den volkswirtschaftlichen Interessen, insbesondere der Versorgung mit Kraftstoffen, dem jeweiligen Stand der Technik und der Chemie entsprechend, die Art und die Menge der Ersatzstoffe festzusetzen."

  7. Im § 20 Abs. 1 lit. a entfällt das Wort „praktischen".

  8. Im § 24 Abs. 2 wird in der Einleitung und in der lit. a jeweils nach dem Wort „Lastkraftwagen"

    eingefügt „und Sattelzugfahrzeuge".

  9. Im § 26 a Abs. 2 hat die lit. c zu lauten:

    „c) den höchsten zulässigen Gehalt an Bleiverbindungen und Benzol in Kraftstoffen (§ 11

    Abs. 3),"

  10. Im § 29 Abs. 2 tritt im zweiten und dritten Satz jeweils an die Stelle des Wortes „Bundesministerium"

    das Wort „Bundesminister".

  11. Im § 30 Abs. 7 treten an die Stelle der Worte

    „vom Bundesministerium" die Worte „vom Bundesminister".

  12. Im § 31 Abs. 1 lit. d tritt an die Stelle des Wortes „Bundesministerium" das Wort „Bundesminister".

  13. Im § 31 Abs. 5 letzter Satz tritt an die Stelle des Wortes „Bundesministerium" das Wort „Bundesminister".

  14. Im § 37 Abs. 2 lit. c treten an die Stelle der Worte „gemäß § 1 a Abs. 1 lit. b Z 30 der Gewerbeordnung"

    die Worte „gemäß § 103 Abs. 1 lit. c Z 22 GewO 1973".

  15. Im § 37 Abs. 4 zweiter Satz treten an die Stelle der Worte „vor Ablauf dieses Jahres" die Worte „vor Ablauf dieser Frist".

  16. Im § 39 Abs. 2 zweiter Satz treten an die Stelle der Worte „Streu- und Schneeräumgeräte"

    die Worte „Streu- oder Schneeräumgeräte".

  17. Im § 40 Abs. 5 erster Satz tritt an die Stelle des Wortes „Bundesministerium" das Wort „Bundesminister".

  18. Im § 40 Abs. 6 erster Satz treten an die Stelle der Worte „die Interessenvertretung" die Worte

    „die gesetzliche Interessenvertretung".

  19. Im § 41 hat der Abs. 3 zu lauten:

    „(3) Bei Anhängern sowie bei Kraftfahrzeugen,

    die zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers gemäß § 103 Abs. 1 lit. c Z 22

    GewO 1973 bestimmt sind, sind dem Zulassungsbesitzer auf Antrag zwei gleichlautende Ausfertigungen des Zulassungsscheines auszustellen; diese Ausstellung ist auf jeder Ausfertigung des Zulassungsscheines zu vermerken."

  20. Im § 41 Abs. 6 treten an die Stelle des Wortes

    „Bundesministerium" das Wort „Bundesminister"

    und an die Stelle des Wortes „dieses" das Wort

    „dieser".

  21. Im § 41 Abs. 7 zweiter Satz tritt an die Stelle des Wortes „Kraftfahrzeuge" das Wort „Fahrzeuge".

  22. Im § 43 Abs. 1 vierter Satz treten an die Stelle der Worte „gemäß § 1 a Abs. 1 lit. b Z 30 der Gewerbeordnung" die Worte „gemäß § 103 Abs. 1

    lit. c Z 22 GewO 1973".

  23. Im § 43 Abs. 4 lit. d haben die Worte „und 4"

    zu entfallen.

  24. Im § 44 Abs. 2 lit. f treten an die Stelle der Worte „gemäß § 1 a Abs. 1 lit. b Z 30 der Gewerbeordnung"

    die Worte „gemäß § 103 Abs. 1 lit. c Z 22 GewO 1973".

  25. Im § 45 Abs. 8 erster Satz treten an die Stelle der Worte „Das Bundesministerium" die Worte

    „Der Bundesminister".

  26. Im § 46 Abs. 2 tritt an die Stelle des letzten Satzes:

    „Die Bewilligung ist für die beantragte Dauer,

    höchstens jedoch für drei Wochen zu erteilen. Die

    §§ 43 und 44 gelten sinngemäß."

  27. Im § 46 Abs. 6 erster Satz treten an die Stelle der Worte „Das Bundesministerium" die Worte

    „Der Bundesminister".

  28. Im § 47 Abs. 3 treten im ersten Satz an die Stelle der Worte „Das Bundesministerium" das Wort „Der Bundesminister" und im zweiten Satz an die Stelle des Wortes „Es" das Wort „Er".

  29. Im § 48 Abs. 1 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und angefügt:

    „c) die für Fahrten der Missionschefs ausländischer diplomatischer Vertretungsbehörden bestimmt sind."

  30. Im § 48 Abs. 2 tritt an die Stelle des ersten und zweiten Satzes:

    „Bei der Zulassung von je zwei oder drei Fahrzeugen desselben Antragstellers ist auf Antrag für diese Fahrzeuge ein einziges Kennzeichen, ein Wechselkennzeichen, zuzuweisen, sofern die Fahrzeuge in dieselbe der im § 3 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4

    angeführten Obergruppen fallen."

  31. Im § 55 Abs. 1 hat die lit. i zu lauten:

    „i) Sonderkraftfahrzeuge, ausgenommen Einachszugmaschinen,

    die mit einem...

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