Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Reichshaftpflichtgesetz, das Rohrleitungsgesetz und das Gaswirtschaftsgesetz geändert werden

115. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Reichshaftpflichtgesetz, das Rohrleitungsgesetz und das Gaswirtschaftsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994

Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 2 wird der Betrag von "11 000 Euro" durch den Betrag von "30 000 Euro" ersetzt.

2. § 9 Abs. 3 und 4 lauten:

"(3) Die Pauschalversicherungssumme beträgt

1. für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 6 000 000 Euro,
2. für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 1 500 000 Euro,
3. für Omnibusanhänger mit nicht mehr als zehn Plätzen 3 000 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 1 500 000 Euro,
4. für alle anderen Fahrzeuge 3 000 000 Euro.

(4) Für Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, beträgt die gesetzliche Versicherungssumme

1. für die Tötung oder Verletzung einer Person 3 000 000 Euro,
2. für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 6 000 000 Euro,
3. für Sachschäden insgesamt 6 000 000 Euro,
4. für bloße Vermögensschäden 30 000 Euro."

3. § 9 Abs. 5 entfällt.

4. In § 14a erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung "(1)".

5. Dem § 14a wird folgender Absatz angefügt:

(2) Der Versicherer hat in der Mitteilung dem Versicherungsnehmer den Grund der Erhöhung klar und verständlich zu erläutern. Zudem hat er den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen, sofern er die Prämienerhöhung nicht bloß auf die Entwicklung eines von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex (§ 14b Abs. 1) stützt.

6. § 14b Abs. 1 lautet:

(1) In vertraglichen Prämienanpassungsklauseln kann als Maßstab für Prämienänderungen ein von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarter Verbraucherpreisindex herangezogen werden. Allgemeine Vorschriften über Vertragsbestimmungen, die eine Änderung des...

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