Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (28. Novelle zum B-KUVG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2001, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 1 Abs. 1 Z 13 wird nach dem Ausdruck „BGBl. Nr. 146/1969“ der Ausdruck „ , sowie die ehrenamtlich tätigen Sachwalter im Sinne des Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetzes, BGBl.

    Nr. 156/1990“ eingefügt.

    1a. § 1 Abs. 1 Z 17 lautet:

    „17. a) Bedienstete des Bundes,

    1. deren Dienstverhältnis nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, nach Ablauf des 31. Dezember 1998 begründet wird oder bb) auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach § 136b Abs. 4 BDG 1979 die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind;

    2. Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden,

    3. deren Dienstverhältnis auf einer dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruht und nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird oder bb) auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach einer dem § 136b Abs. 4 BDG 1979

    gleichartigen landesgesetzlichen Regelung die für Vertragsbedienstete geltenden besoldungs-

    und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind;“

    1b. Im § 1 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 18 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 19 wird eingefügt:

    „19. Wissenschaftliche (Künstlerische) MitarbeiterInnen (in Ausbildung) nach § 6 des Bundesgesetzes

    über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 436/1997.“

  2. Im § 2 Abs. 1 Z 6 wird nach dem Ausdruck „Bewährungshilfegesetzes“ der Ausdruck „sowie die ehrenamtlich tätigen Sachwalter im Sinne des Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetzes“ eingefügt.

  3. Im § 3 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 wird angefügt:

    „4. Personen, die Anspruch auf einen Emeritierungsbezug haben.“

    3a. Im § 5 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „und 16“ durch den Ausdruck „ , 16 und 19“ ersetzt.

    3b. Im § 6 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „und 16“ durch den Ausdruck „ , 16 und 19“ ersetzt.

  4. Im § 7 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes“ durch den Ausdruck „längstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes sowie während der Dauer eines aufgeschobenen Karenzurlaubes nach § 15b MSchG (§ 4 EKUG) oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung“ ersetzt.

    4a. Im § 13 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 7 wird angefügt:

    „7. bei den in § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Versicherten die Universität (Universität der Künste) der der (die) Versicherte angehört.“

  5. § 13 Abs. 2 lautet:

    „(2) Die Erfüllung der Pflichten des Dienstgebers obliegt 1. bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 8, 9, 10 lit. a, 11, 15 und 16 genannten Versicherten dem Bund bzw.

    dem Land, dessen Landtag, Landesregierung oder Landes-(Stadt-)Schulrat der Versicherte angehört;

  6. bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 10 lit. b genannten Versicherten der Gemeinde, deren Gemeindevertretung der Versicherte angehört bzw. in der er als Ortsvorsteher (Ortsvertreter) tätig ist;

  7. bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 13 genannten Versicherten der in Betracht kommenden Dienststelle für Bewährungshilfe bzw. der in Betracht kommenden privaten Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe übertragen ist bzw. die den ehrenamtlich tätigen Sachwalter namhaft gemacht hat.“

  8. Im § 19 Abs. 1 Z 5 wird nach dem Ausdruck „§ 49  ASVG“  der Ausdruck „sowie Vergütungen für sonstige Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde“ eingefügt.

    6a. Im § 19 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt:

    „6. für die im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach §...

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