Bundesgesetz vom 30. Juni 1978 über die Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

Der Nationalrat hat beschlossen:

Gegenstand

§ 1. Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes sind an die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes,

BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 27/1958, 281/

1974 und 659/1977 bezeichneten Art, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen der öffentlichen Krankenanstalten für Geisteskrankheiten, sowie an die Rechtsträger privater Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z. 1 des Krankenanstaltengesetzes bezeichneten Art, die gemäß § 16 des Krankenanstaltengesetzes als gemeinnützig geführte Krankenanstalten zu betrachten sind, Betriebszuschüsse,

sonstige Zuschüsse gemäß § 15

  1. 2 und Investitionszuschüsse zu leisten.

    Einrichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

    § 2. Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß

    § 1 ist ein Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit — im folgenden Fonds genannt — einzurichten.

    Aufgaben des Fonds

    § 3. Aufgaben des Fonds sind:

    1. die Gewährung von Betriebszuschüssen und sonstigen Zuschüssen gemäß § 15 Abs. 2

      an Rechtsträger von Krankenanstalten;

    2. die Gewährung von Investitionszuschüssen an Rechtsträger von Krankenanstalten;

    3. die Erlassung von Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) für die Planung, Errichtung und Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten;

    4. die Weiterentwicklung der Kostenrechnung für Krankenanstalten;

    5. die Erfassung von Richtlinien für die Leistungsstatistik für Krankenanstalten;

    6. die Erstattung von Rationalisierungsvorschlägen für die Planung, Errichtung und Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten;

    7. die Weiterentwicklung des Österreichischen Krankenanstaltenplanes unter Bedachtnahme auf die Landes-Krankenanstaltenpläne.

      Betriebszuschüsse und sonstige Zuschüsse gemäß

      § 15 Abs. 2

      § 4. (1) Betriebskosten sind Kosten, wie sie in den §§ 2 und 5 der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung,

      BGBl. Nr. 328/1977, umschrieben sind.

      (2) Die Rechtsträger der im § 1 genannten Krankenanstalten haben nach Maßgabe der nachstehenden Abs. 3 und 4 sowie des § 15 Anspruch auf die Gewährung von Zuschüssen durch den Fonds.

      (3) Anträgen auf die Gewährung von Zuschüssen sind die erforderlichen Nachweise über die finanzielle Gebarung der Krankenanstalt, insbesondere

      über den Gesamtbettenstand, die Auslastung,

      die amtlich festgesetzten Pflegegebühren,

      die Einnahmen, die Ausgaben, den Betriebsabgang und die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung und der Leistungsstatistik sowie eine die Richtigkeit des Antrages betreffende Stellungnahme der nach Lage der Krankenanstalt örtlich zuständigen Landesregierung anzuschließen.

      Anträgen von Rechtsträgern privater Krankenanstalten im Sinne des § 1 ist ferner eine Erklärung der nach Lage der Krankenanstalt örtlich zuständigen Landesregierung anzuschließen,

      ob die Krankenanstalt als eine gemeinnützig geführte Krankenanstalt im Sinne des § 16 des Krankenanstaltengesetzes zu betrachten ist. Die Anträge auf Gewährung von Zuschüssen müssen bis längstens 31. Juli eines jeden Kalenderjahres mit allen erforderlichen Beilagen beim Fonds eingelangt sein.

      (4) Die Gewährung von Betriebszuschüssen ist ferner an die Bedingung gebunden, daß der Rechtsträger der Krankenanstalt 1. ein Buchführungssystem anwendet, wie es die Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung vorsieht bzw. geeignete Maßnahmen zur Anwendung dieses Systems nachweist,

    8. eine Leistungsstatistik — nach Maßgabe der vom Fonds ausgearbeiteten Richtlinien

      — eingerichtet hat und 3. dem Fonds gestattet, Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf der Krankenanstalt durchzuführen und in die die Betriebsführung der Krankenanstalt betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.

      (5) Die vom Fonds gewährten Zuschüsse sind direkt an die antragstellenden Rechtsträger zu

      überweisen. Die nach Lage der Krankenanstalt

      örtlich zuständige Landesregierung ist von der Erledigung des Antrages in Kenntnis zu setzen.

      (6) Die vom Fonds gemäß § 15 Abs. 2 zu gewährenden Zuschüsse sind monatlich vorschußweise zu leisten. Die vom Fonds gemäß § 15

  2. 3 zu gewährenden Betriebszuschüsse sind auf Grund der Beschlüsse der Fondsversammlung und nach Maßgabe der dem Fonds zufließenden Mittel vorschußweise zu leisten. Die Zwischenabrechnung hat bis 30. April des auf die Antragstellung folgenden Jahres, die Endabrechnung nach Vorliegen des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen.

    (7) Die bis zur Kundmachung dieses Bundesgesetzes vom Bund geleisteten Zweckzuschüsse im Sinne der §§ 57 und 59 des Krankenanstalteingesetzes sind auf die vom Fonds zu leistenden...

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