Bundesgesetz vom 30. Juni 1978, mit dem das Krankenanstaltengesetz geändert wird (Krankenanstaltengesetz-Novelle 1978)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 27/

1958, BGBl. Nr. 28.1/1974 und BGBl. Nr. 659/

1977 wird wie folgt geändert:

  1. (Grundsatzbestimmung)

    Der § 28 hat zu lauten:

    „§ 28. (1) Die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren (§ 27 Abs. 4) sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt für die Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf § 27 Abs. 3 kostendeckend zu ermitteln.

    Die Pflegegebühren und Sondergebühren sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen. In diese Kundmachung sind auch die kostendeckend ermitttelten Pflegegebühren und Sondergebühren aufzunehmen.

    (2) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten im Bereich einer Gemeinde sind die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.

    (3) Die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird, dürfen nicht niedriger sein als die Pflege-

    (Sonder)gebühren der nächstgelegenen von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung.

    (4) Das Ausmaß von den Trägern der Sozialversicherung an die Rechtsträger der Krankenanstalten zu entrichtenden Pflegegebühren —

    unter Berücksichtigung der Abgeltung für therapeutische Behelfe — und allfällige Sondergebühren

    (§ 27 Abs. 4), sowie die Dauer, für welche die Pflegegebühren zu zahlen sind, wird abgesehen von den Fällen des Abs. 12, ausschließlich durch privatrechtliche Verträge geregelt. Solche Verträge sind zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalt andererseits abzuschließen.

    Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form der Abfassung.

    (5) Die für die...

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