Bundesgesetz vom 12. Dezember 1985, mit dem das Krankenanstaltengesetz geändert wird (Krankenanstaltengesetz-Novelle 1985)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
(Grundsatzbestimmungen)
Das Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 218/1985, wird wie folgt geändert:
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§ 3 Abs. 2 lit. a lautet:
„a) der Bedarf im Hinblick auf den angegebenen Anstaltszweck (§ 2 Abs. 1) unter Beachtung der Höchstzahl an systemisierten Betten nach dem jeweiligen Landes-Krankenanstaltenplan
(§ 10 a) gegeben ist;"
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Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:
„§ 10 a. (1) Jedes Land hat einen Landes-Krankenanstaltenplan zu erlassen.
(2) Bei Erlassung des Landes-Krankenanstaltenplanes ist für öffentliche Krankenanstalten gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 und 2 und private gemeinnützige Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 16, ausgenommen Krankenanstalten für Psychiatrie und Neurologie, die Höchstzahl gemäß
Abs. 3 als Höchstgrenze für die Zahl der systemisierten Betten der im Land gelegenen Krankenanstalten einzuhalten. Zur Deckung eines dringenden Bedarfes dürfen diese Zahlen um höchstens 2 vH
überschritten werden.
(3) Die Höchstzahlen der systemisierten Betten für die in Abs. 2 genannten Krankenanstalten haben in jedem Land zu betragen:
Burgenland  1535
Kärnten 4657
Niederösterreich 7842
Oberösterreich 8946
Salzburg 3469
Steiermark  453
Tirol 4025
Vorarlberg 2180
Wien 13811
Bei Festsetzung dieser Höchstzahlen ist die über die Landesgrenze hinaus erfolgende Versorgungsleistung berücksichtigt.
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§ 18 Abs. 1 erster Satz lautet:
„§ 18. (1) Jedes Land ist verpflichtet, unter Bedachtnahme auf den Landes-Krankenanstaltenplan
(§ 10 a) Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen (§ 22 Abs. 3) im eigenen Land entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarung mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen."
Artikel II
(Grundsatzbestimmungen)
(1) Die Landesgesetzgebung hat anzuordnen,
daß erteilte Bewilligungsbescheide zur...
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