Bundesgesetz vom 28. Juni 1967, mit dem das Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste abgeändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste,

BGBl. Nr. 102/1961, wird abgeändert wie folgt:

  1. § 14 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten:

    „Der Landeshauptmann hat zu Mitgliedern der Prüfungskommission die der Aufnahmekommission

    (§ 8) angehörenden Personen sowie weitere Lehrkräfte der Krankenpflegeschule zu bestellen."

  2. § 49 Abs. 1 hat zu lauten:

    „§ 49. (1) Kursteilnehmer, die eine Kursabschlußprüfung mit Erfolg abgelegt haben, erhalten ein Kursabschlußzeugnis, in dem der Prüfungserfolg,

    die Tätigkeit, für die es gilt, und die Berufsbezeichnung anzuführen sind. Hinsichtlich der Anerkennung der außerhalb Österreichs erworbenen Zeugnisse über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten sind die Bestimmungen des § 15

    1. 3 sinngemäß anzuwenden."

  3. § 52 Abs. 1 hat zu lauten:

    㤠52. (1) Ein nach den Bestimmungen der

    §§ 15, 21, 42 und 49 ausgestelltes Diplom oder Zeugnis berechtigt nur zur Ausübung des darin bezeichneten Berufes im Dienste einer Krankenanstalt oder im Dienste sonstiger unter ärztlicher Leitung bzw. unter ärztlicher Aufsicht stehender Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen dienen, sowie zur unmittelbaren Unterstützung von freiberuflich tätigen Ärzten. Die Tätigkeit als Diätassistentin)

    darf auch im Dienstverhältnis zu einem Gast- und Schankgewerbetreibenden ausgeübt werden. Außerhalb Österreichs erworbene Diplome oder Zeugnisse, die als österreichischen Diplomen oder Zeugnissen gleichwertig anerkannt worden sind, berechtigen zur Berufsausübung nur dann, wenn außerdem die zur Erfüllung der Berufspflichten nötigen Kenntnisse in der deutschen Sprache vorliegen; hierüber hat das Bundesministerium für soziale Verwaltung nach Anhören der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer zu entscheiden."

  4. Nach § 52 sind die folgenden §§ 52 a und 52 b einzufügen:

    „§ 52 a. (1) Personen, die ein außerhalb Österreichs erworbenes Diplom oder Zeugnis besitzen,

    das nicht den Erfordernissen im Sinne der §§ 15

    1. 3, 42 Abs. 1 oder 49 Abs. 1 zweiter Satz entspricht, dürfen zum Zwecke ihrer Fortbildung eine der in den §§ 5, 26, 37 oder 44 umschriebenen Tätigkeiten gemäß einer vom Bundesministerium für soziale Verwaltung erteilten...

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