Bundesgesetz vom 15. Dezember 1971, mit dem das Bauern-Krankenversicherungsgesetz abgeändert wird (5. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bauern-Krankenversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 219/1965, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 256/1967, BGBl. Nr. 19/1969, BGBl.

Nr. 449/1969 und BGBl. Nr. 387/1970, wird abgeändert wie folgt:

  1. Im § 2 Abs. 2 letzter Satz ist der Ausdruck

    㤠17 Abs. 5 und 10" durch den Ausdruck 㤠17

    Abs. 5" zu ersetzen.

  2. § 3 Z. 1 lit. c hat zu lauten:

    „c) die Ehegattin einer als Sohn oder Schwiegersohn gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 pflichtversicherten Person;"

  3. a) § 17 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Der Beitrag beträgt monatlich in der b) § 17 Abs. 5 lit. e hat zu lauten:

    „e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß

    anzuwenden."

    1. § 17 Abs. 5 letzter Satz hat zu lauten:

      „Eine Teilung des Einheitswertes nach lit. b und lit. e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen."

    2. § 17 Abs. 6 bis 8 haben zu lauten:

      „(6) Die Pensionsversicherungsanstalt der Bauern hat zur Krankenversicherung der Pensionisten

      (Rentner) einen Beitrag zu leisten.

      Er beträgt 9•75 v. H. des für das laufende Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes an Pensionen

      (Renten) und Pensions(Renten)sonderzahlungen.

      Zu den Pensionen (Renten) und Pensions

      (Renten)sonderzahlungen zählen auch die Zuschüsse, nicht jedoch die Ausgleichszulagenbeziehern gebührenden Zuschläge von 30 S und die Ausgleichszulagen.

      (7) Die Beiträge nach Abs. 6 sind vorschußweise in monatlichen Raten in dem im Abs. 6

      bezeichneten Hundertsatz der Summe des im vorangegangenen Kalendermonat erwachsenden Aufwandes an Pensionen (Renten) und Pensions(Renten)sonderzahlungen der Österreichischen Bauernkrankenkasse zu überweisen. Der Ausgleich ist innerhalb der ersten sechs Monate des folgenden Kalenderjahres vorzunehmen.

      (8) Die Pensionsversicherungsanstalt der Bauern hat von jeder an eine der im § 2 Abs. 1

      Z. 3 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pension (Rente) und Pensions(Renten)sonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen(renten)

      einen Betrag von 3 v. H. einzubehalten,

      wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Rentner) im Inland aufhält und nicht gemäß § 3 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist. Zu den Pensionen

      (Renten) sowie zu den...

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