Bundesgesetz betreffend Grundsätze für den Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen (Pflanzenschutzgrundsatzgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz stellt für die Landesgesetzgebung gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes Grundsätze für die Regelung des Schutzes der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen innerhalb des Bundesgebietes auf.

(2) Dieses Bundesgesetz betrifft nicht die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 419/1996, vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen.

Abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz jedoch auch dann für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist.

(3) Dieses Bundesgesetz betrifft weiters nicht den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tiere.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. Pflanzen:

    1. lebende Pflanzen;

    2. lebende Teile von Pflanzen einschließlich der Samen;

    als lebende Teile von Pflanzen gelten auch:

    – Früchte im botanischen Sinne, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,

    – Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,

    – Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke,

    – Schnittblumen,

    – Äste mit Laub oder Nadeln,

    – gefällte Bäume mit Laub oder Nadeln,

    – pflanzliche Gewebekulturen;

    als Samen gelten Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind;

  2. Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind;

  3. Schadorganismen: Schädlinge der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse tierischer oder pflanzlicher Art sowie solche in Form von Viren, Mykoplasmen oder anderen Krankheitserregern.

    Pflanzenschutzmaßnahmen

    § 3. Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen:

  4. die Verpflichtung der Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken,

    Baulichkeiten und Transportmitteln, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände,

    die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, anbauen, erzeugen, lagern oder zum Verkauf feilhalten, ihre Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse tunlichst frei von Schadorganismen zu halten und jedes atypische Auftreten oder jeden Verdacht eines solchen Auftretens von Schadorganismen, die sich in...

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