Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit der die Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen geändert wird

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/1999, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 432/1990, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 789/1992 und BGBl. II Nr. 232/1998 wird wie folgt geändert:

  1. Im § 3 Abs. 3 lautet der Klammerausdruck:

    „(§ 36a Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG)“

  2. Die Überschrift des § 4 lautet:

    „Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung“

  3. § 7 Abs. 1 erster Satz lautet:

    „Das Thema einer Fachbereichsarbeit kann aus dem Stoffbereich eines oder zweier Unterrichtsgegenstände der letzten Schulstufe, allenfalls in Verbindung mit einem zur Vertiefung und Erweiterung besuchten Wahlpflichtgegenstand, gewählt werden, die für die mündliche Reifeprüfung wählbar sind (§ 5

    Abs. 1) und die im Hinblick auf die Aufgabe der Fachbereichsarbeit eine sinnvolle Fächerkombination darstellen.“

  4. Im § 8 Abs. 2 wird die Wendung „das Prüfungsgebiet bildende“ durch das Wort „betreffende“ ersetzt.

  5. Im § 18 Abs. 7 wird die Wendung „das Prüfungsgebiet bildende“ durch das Wort „betreffende“ ersetzt.

  6. Dem § 19 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

    „Bei der Vorbereitung des Themenbereiches ist sicherzustellen, dass ein über den Unterricht hinausgehender Bildungserwerb nachgewiesen werden kann.“

  7. § 23 Abs. 1 letzter Satz lautet:

    „Von den übrigen Terminen ist einer ebenfalls in der 7. Klasse vorzusehen, ein weiterer bis zum Beginn der schriftlichen Klausurprüfung.“

  8. § 23 Abs. 2 lautet:

    „(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung der Vorprüfung oder einer Teilprüfung der Vorprüfung verhindert, darf er die betreffende Vorprüfung (Teilprüfung) nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin,

    sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung ablegen.“

  9. § 24 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

    „Die übrigen Termine finden im Dezember der 9. Klasse und im Mai oder Juni der 9. Klasse statt.“

  10. Dem § 24 Abs. 1 wird angefügt:

    „§ 23 Abs. 2 findet Anwendung.“

  11. § 24 Abs. 5 entfällt.

  12. § 25 Abs. 1 lautet:

    „(1) Jeder Lehrer, der in der betreffenden Klasse einen für eine Fachbereichsarbeit wählbaren Unterrichtsgegenstand des Prüfungskandidaten, allenfalls auch einen diesen...

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