Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung)

Auf Grund des § 99 Abs. 1 in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung BGBl. Nr. 664/ 1994, (MOG) wird verordnet:

  1. ABSCHNITT Allgemeines Anwendungsbereich

    § 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union über die Einführung einer Stützungsregelung für die Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen sowie eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen hinsichtlich 1. der vereinfachten Ausgleichszahlung für Kleinerzeuger,

  2. der allgemeinen Ausgleichszahlung für Erzeuger, die Flächen stillegen,

  3. der Flächenstillegung im Rahmen der Regelung über die allgemeine Ausgleichszahlung und 4. des Anbaus nachwachsender Rohstoffe auf stillgelegten Flächen im Rahmen der Regelung über die allgemeine Ausgleichszahlung.

    Zuständigkeit

    § 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.

    Allgemeine Begriffsbestimmungen

    § 3. (1) Grundflächenregion und Erzeugungsregion ist das Bundesgebiet.

    (2) Ein Grundstück ist der gemäß § 7 a Abs. 1 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, in der jeweils geltenden Fassung bezeichnete Teil einer Katastralgemeinde.

    (3) Ein Feldstück ist die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Flächen-Basiserfassungsverordnung, BGBl.. Nr. 964/1994, erhobene Bewirtschaftungseinheit.

    (4) Ein Schlag ist eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.

  4. ABSCHNITT Antragsvoraussetzungen Antrag

    § 4. (1) Ausgleichszahlungen werden auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts gewährt. Der Antrag muß bis zum 15. Mai des Jahres, für das der Antrag gestellt wird, bei der zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene oder, soweit eine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene nicht eingerichtet ist, bei der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer eingegangen sein und soll von dieser bis 22. Mai der AMA übermittelt werden. Der Antrag muß zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Angaben enthalten:

  5. Name/Firma und Anschrift des Antragstellers,

  6. Betriebsnummer(n); verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,

  7. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland,

  8. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung:

    1. Ackerflächen (Getreide-, ölsaaten-, Eiweißpflanzen-, Öllein-, Stillegungsflächen als ausgleichsberechtigte Flächen im Sinne der in § 1 genannten Rechtsvorschriften),

    2. Futterflächen, die mit den unter lit. a genannten Kulturpflanzen bebaut sind und für die kein Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, die jedoch die Grundlage für die Antragstellung für Tierprämien bilden,

    3. sonstige Ackerflächen,

    4. Grünlandflächen insgesamt,

    5. sonstige nicht ausgleichsberechtigte Flächen (wie zum Beispiel Dauerkulturen und Spezialkulturen gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92),

  9. Flächen, die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten a) für den eigenen Betrieb,

    1. für einen anderen Betrieb,

    2. in einem anderen Betrieb stillgelegt worden sind. Im Falle der lit. c sind auch Name/Firma und Anschrift des Erzeugers,   der  die  Stillegungsverpflichtung  übernommen hat, anzugeben,

  10. Flächen, die im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geförderten, Maßnahmen stillgelegt worden sind,

  11. die Erklärung, daß die Flächen, für die Ausgleichszahlungen beantragt werden, am 31. Dezember 1991 weder mit einer Dauerkultur bebaut waren, als Dauergrünland oder Wälder genutzt wurden noch nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienten,

  12. die Erklärung,

    1. daß die stillgelegten Flächen nach Z 5 lit. a mindestens seit zwei Jahren vom Antragsteller bewirtschaftet worden sind oder b) welche Ausnahme nach § 9 geltend gemacht wird.

    (2) Im Fall der Aussaat von Raps sind ab der Antragstellung folgende Unterlagen im Betrieb für Kontrollen zur Verfügung zu halten:

  13. die Rechnung über den Bezug von zertifiziertem Saatgut bei der Aussaat zertifizierten Saatguts,

  14. der Anbauvertrag bei der Aussaat erucasäurehaltigen Rapses,

  15. das Untersuchungsergebnis des Bundesamts und Forschungszentrums für Landwirtschaft bei Verwendung von Nachbausaatgut,

  16. der Vermehrungsvertrag für Saatgutvermehrungs- oder Zuchtgartenflächen...

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