Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, mit dem die Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht, durch welche für die Universitäten der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder bezüglich der Erlangung des Doktorates an den weltlichen Fakultäten neue Bestimmungen erlassen wurden, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Die Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht vom 15. April 1872, RGBl. Nr. 57,

durch welche für die Universitäten der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder bezüglich der Erlangung des Doktorates an den weltlichen Fakultäten neue Bestimmungen erlassen werden, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 hat zu lauten:

    „§ 1. Zur Erlangung des Doktorates der Rechte ist die Ablegung von drei strengen Prüfungen

    (Rigorosen) erforderlich."

  2. An die Stelle der §§ 5 bis 17 treten folgende Bestimmungen:

    „§ 5. Die Studierenden der Rechts- und Staatswissenschaften sind, wenn sie die judizielle oder staatswissenschaftliche Staatsprüfung nach den Vorschriften der Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten über die juristische Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl.

    Nr. 164/1945, mit mindestens genügendem Erfolg bestanden haben, zu dem dieser Staatsprüfung entsprechenden Rigorosum (§ 2) zuzulassen.

    § 6. (1) Die Rigorosen sind nach Wahl des Kandidaten entweder in Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat nach den Bestimmungen des § 24 Abs. 6 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,

    mündlich abzuhalten. Hiebei sind jedem Kandidaten zumindest drei Prüfungsfragen aus verschiedenen Teilgebieten jedes Prüfungsfaches zu stellen. Die Wahl der Reihenfolge der einzelnen Teilprüfungen steht dem Kandidaten zu.

    (2) Im Falle der Ablegung der Rigorosen als kommissionelle Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat gelten folgende Bestimmungen:

    1. Die Bestimmungen der §§ 26 Abs. 7

      und 10, 27 Abs. 4 bis 6, 29 Abs. 3 und 30

      Abs. 1, 3, 5 und 6 des Allgemeinen Hochschul-

      Studiengesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei einer Prüfungshandlung nicht mehr als fünf Kandidaten einer Prüfung unterzogen werden sollen.

    2. Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis der Prüfung in den einzelnen Prüfungsfächern haben in nicht öffentlicher Sitzung des Prüfungssenates nach einer Aussprache zwischen den Mitgliedern zu erfolgen. Die Beschlüsse des Senates werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, der Vorsitzende

      übt das Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder des Senates aus, hat aber zuletzt abzustimmen. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung über das Ergebnis in den einzelnen Fächern auch das Gesamtergebnis der Prüfung zu berücksichtigen.

      ...

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