Kundmachung der Bundeskanzlerin betreffend Änderungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

102. Kundmachung der Bundeskanzlerin betreffend Änderungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:

Laut Depositarmitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 15. Oktober 2018, C.N.488.2018.TREATIES-XI.B.14, sind die nachstehenden Änderungen und Berichtigungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. Nr. 522/1973, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 105/2018) gemäß Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens angenommen worden und mit 1. Jänner 2019 in Kraft getreten.

[Änderungen der Anlagen A und B in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Änderungen der Anlagen A und B in französischer Sprache (authentischer Wortlaut) siehe Anlagen]

In der deutschen Fassung sind auch Berichtigungen aufgeführt, die nur die Übersetzung betreffen.

In der authentischen französischen Fassung und...

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