Kundmachung der Bundeskanzlerin betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch

192. Kundmachung der Bundeskanzlerin betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch

Laut Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Tunesien am 15. Oktober 2019 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (BGBl. III Nr. 96/2011, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 109/2018) hinterlegt und dabei gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens das Ministerium für Inneres als die zuständige nationale Behörde für die Zwecke des Art. 37 Abs. 1 des Übereinkommens bestimmt.

Bierlein

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