Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus

213. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (BGBl. III Nr. 102/2002 idF BGBl. III Nr. 103/2002, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 29/2012) hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:
Äthiopien 20. März 2012
Heiliger Stuhl1 25. Jänner 2012
Irak 16. November 2012
Kuwait1 11. Juli 2013
Namibia1 18. Oktober 2012
Nepal1 23. Dezember 2011
Simbabwe1 30. Jänner 2013

Gemäß Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens notifizierte Kuwait, dass es seine uneingeschränkte Gerichtsbarkeit über alle in Art. 7 Abs. 2 lit. a, b, c, d und e genannten Straftaten begründet hat.

Weiters informierte die Regierung der Niederlande2 am 22. März 2010 den Generalsekretär, dass das Übereinkommen auf die Niederländischen Antillen3 mit folgender Erklärung angewendet wird:

?Das Königreich der Niederlande geht davon aus, dass Art. 10 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus das Recht der zuständigen Gerichtsbehörden beinhaltet, darüber zu entscheiden, eine der Straftat verdächtigte Person nicht strafrechtlich zu verfolgen, wenn nach Ansicht der zuständigen Gerichtsbehörden schwerwiegende verfahrensrechtliche Bedenken darauf hinweisen, dass eine strafrechtliche Verfolgung unmöglich sein wird.?

Ferner hat das Vereinigte Königreich4 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 17. Mai 2012 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auch auf die Britischen Jungferninseln Anwendung findet.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt, Erklärungen abgegeben bzw. die anlässlich der Ratifikation erklärten Vorbehalte zurückgezogen:

Kasachstan5:

Am 23. Juli 2008 erklärte die Regierung von Kasachstan, sich nicht an Art. 24 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus gebunden zu erachten; dieser Vorbehalt wurde mit 23. Juli 2009 wirksam.

Heiliger Stuhl:

Am 26. September 2012 hat der Heilige Stuhl eine Erklärung1 nach Art. 2 Abs. 2 lit. a des...

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