Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe in der Fassung des Protokolls Nr. 11

109. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe in der Fassung des Protokolls Nr. 11

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe in der Fassung des Protokolls Nr. 11 (BGBl. Nr. 138/1985 idF BGBl. III Nr. 30/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 64/2000) hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:
Albanien 21. September 2000
Armenien 29. September 2003
Aserbaidschan 15. April 2002
Bosnien und Herzegowina 12. Juli 2002
Georgien 13. April 2000
Monaco 30. November 2005
Polen 30. Oktober 2000
Serbien und Montenegro 3. März 2004
Türkei 12. November 2003
Ukraine 4. April 2000
Zypern 19. Jänner 2000

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Aserbaidschan:

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass es ihr nicht möglich ist, die Anwendung der Bestimmungen des Protokolls in den von der Republik Armenien besetzten Hoheitsgebieten zu garantieren, bis diese Hoheitsgebiete von der Besetzung befreit sind (Anbei die schematische Karte der besetzten Hoheitsgebiete der Republik Aserbaidschan).

Ukraine:

Am 29. Dezember 1999 urteilte der Verfassungsgerichtshof der Ukraine, dass die Bestimmungen des Strafrechtsgesetzes der Ukraine, die die Todesstrafe vorsehen, nicht verfassungskonform sind. In Übereinstimmung mit dem Gesetz der Ukraine vom 22. Februar 2000 "Über die Einführung von Änderungen des Strafgesetzes, des Strafprozessgesetzes sowie des Arbeitsbesserungsgesetzes", wurde das Strafgesetz der Ukraine in Einklang mit dem erwähnten Urteil des Verfassungsgerichtshofes der Ukraine gebracht. Die Todesstrafe wurde durch lebenslange Haft ersetzt (Art. 25 des Strafgesetzes der Ukraine). Das Gesetz der Ukraine "Über die Ratifikation des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe von 1983" behält die Anwendung der Todesstrafe vor für Straftaten, die während eines Krieges begangen werden, im Wege der Einführung von angemessenen Änderungen der in...

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