Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung der Protokolle Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 8 und Nr. 11

108. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung der Protokolle Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 8 und Nr. 11

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben folgende Staaten ihre Ratifikationsurkunden zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung der Protokolle Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 8 und Nr. 11 (BGBl. Nr. 210/1958, 329/1970, 330/1970, 84/1972, 64/1990 und BGBl. III Nr. 30/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 60/2000) hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:
Armenien 26. April 2002
Aserbaidschan 15. April 2002
Bosnien und Herzegowina 12. Juli 2002
Serbien und Montenegro 3. März 2004

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Armenien:

Die Republik Armenien erklärt gemäß Art. 57 der Konvention in der Fassung des Protokolls Nr. 11 folgenden Vorbehalt:

Die Bestimmungen von Art. 5 beeinträchtigen nicht die Anwendung der Disziplinarvorschriften der Streitkräfte der Republik Armenien (Dekret Nr. 247 vom 12. August 1996 der Regierung der Republik Armenien), wonach Inhaftierung und Isolation als Disziplinarstrafen über Soldaten, Feldwebel, Fähnriche und Offiziere verhängt werden können.

Auszug aus den Disziplinarvorschriften der Streitkräfte der Republik Armenien:

§ 51:

Disziplinarstrafen können über einen Armeeangehörigen verhängt werden, wenn dieser die Disziplinarvorschriften oder die öffentliche Ordnung verletzt, und Armeeangehörige unterliegen der individuellen Disziplinarverantwortung.

Armeeangehörige, die Disziplinarstrafen unterliegen:

§ 54:

Disziplinarstrafen für Soldaten und Feldwebel:

a. Verweis;
b. Schwerer Verweis;
c. Entzug des Ausgangs bei zwangsweise eingezogenen Soldaten;
d. Anhaltung von eingezogenen Soldaten zu bis zu 5 Sonderdiensten;
e. Inhaftierung und Isolation bis zu 10 Tagen bei eingezogenen Soldaten und bis zu 7 Tagen bei unter Vertrag dienstleistenden Soldaten;
f. Entzug der Auszeichnung;
g. Vorzeitige Versetzung in die Reserve bei unter Vertrag dienstleistenden Soldaten.

§ 55:

Die folgenden Disziplinarstrafen können über zwangsweise eingezogene Feldwebel verhängt werden:

a. Verweis;
b. Schwerer Verweis;
c. Entzug des vorgesehenen Ausgangs;
d. Inhaftierung und Isolation bis zu 10 Tagen;
e. Entzug der Auszeichnung;
f. Degradierung am Posten;
g. Degradierung im Rang um einen Grad;
h. Degradierung im Rang um einen Grad und Versetzung auf einen niederrangigeren Posten;
i. Entzug des Ranges und Versetzung auf einen niederrangigeren Posten.

§ 56:

Die folgenden Strafen können über unter Vertrag dienstleistende Feldwebel verhängt werden:

a. Verweis;
b. Schwerer Verweis;
c. Inhaftierung und Isolation bis zu 7 Tagen;
d. Entzug der Auszeichnung;
e. Degradierung am Posten;
f. Degradierung im Rang und Versetzung auf einen niederrangigeren Posten;
g. Vorzeitige Versetzung in die Reserve;
h. Entzug des Ranges des Feldwebels und Versetzung in die Reserve in Friedenszeiten.

§ 67:

Die folgenden Strafen können über Fähnriche verhängt werden:

a. Verweis;
b. Schwerer Verweis;
c. Inhaftierung und Isolation bis zu 7 Tagen;
d. Verwarnung;
e. Degradierung am Posten;
f. Degradierung im Rang um einen Grad;
g. Degradierung im Rang um einen Grad und Versetzung auf einen niederrangigeren Posten;
h. Vorzeitige Versetzung in die Reserve;
i. Entzug des Ranges und Versetzung in die Reserve in Friedenszeiten.

§ 74:

Die folgenden Strafen können über Armeeoffiziere (mit Ausnahme des Stabs der hohen Offiziere) verhängt werden:

a. Verweis;
b. Schwerer Verweis;
c. Inhaftierung und Isolation bis zu 5 Tagen (ein Regiment und eine Brigade kommandierender Offizier und Offiziere im Rang eines Obersten unterliegen nicht der Isolierung);
d. Verwarnung;
e. Degradierung am Posten;
f. Degradierung im Rang um einen Grad beginnend mit Oberstleutnant und Personen mit niedrigerem Rang;
g. Vorzeitige Versetzung in die Reserve beginnend mit den Vertretern von Offizieren, die ein Regiment und eine Brigade kommandieren und Offizieren mit niederrangigeren Posten.

Die zur Verhängung von Disziplinarstrafen befugten Behörden:

§ 62 lit. d:

Eine Kompanie kommandierender Offizier ist befugt, eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 3 Tagen für Soldaten und Feldwebel anzuordnen.

§ 63 lit. d:

Ein Bataillon kommandierender Offizier ist befugt, eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 5 Tagen für zwangsweise eingezogene Soldaten und Feldwebel und für nach einem Vertrag dienstleistende Soldaten und Feldwebel von bis zu 3 Tagen anzuordnen.

§ 64 lit. d:

Ein Regiment oder eine Brigade kommandierender Offizier ist befugt, eine Inhaftierung von bis zu 10 Tagen für...

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