Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der chemischen Laboratorien (chemische Laboratorien-Verordnung)
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Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der chemischen Laboratorien (§ 94 Z 10 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Â
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Zeugnisse über Â
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den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Studienrichtungen: Chemie, Biologie, Mikrobiologie,
Lebensmittel- und Biotechnologie, Pharmazie oder Technische Chemie und Â
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eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â
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Zeugnisse über Â
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den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, Â
deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Chemieingenieurwesen oder Werkstoffingenieurwesen mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und Â
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eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder Â
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Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Â
als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â
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Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Â
als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer Â
zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder Â
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Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn Â
für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder Â
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