Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Flächenbeihilfen und Lagerbeihilfen bei Flachs und Hanf (Flachsbeihilfenverordnung)

Auf Grund des § 99 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr 210, in der Fassung BGBl. Nr 664/1994, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Gewährung von Flächenbeihilfen und Lagerbeihilfen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Flachs und Hanf.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig.

Antragstellung

§ 3. (1) Die Gewährung von Beihilfen nach den in § 1 genannten Rechtsakten ist bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Formblattes zu beantragen.

(2) Beihilfeberechtigt ist, wer im Geltungsbereich dieser Verordnung 1. beihilfefähigen, hauptsächlich zur Fasererzeugung bestimmten Flachs (Faserlein) selbst anbaut oder im Rahmen eines gemäß Art. 3a der Verordnung (EWG) Nr 619/71 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2878/73 vor der Aussaat abgeschlossenen Anbauvertrages für sich anbauen läßt oder 2. eine Produktionsbescheinigung gemäß § 5 vorlegt oder 3. beihilfefähige Hanfsorten selbst anbaut oder 4. als Besitzer von Flachs- oder Hanffasern einen Lagervertrag gemäß § 6 abgeschlossen hat.

Besondere Voraussetzungen für die Flächenbeihilfe

§ 4. (1) Die Flächenbeihilfe für Faserlein oder Hanf darf dem Erzeuger nur gewährt werden, wenn dieser spätestens bis zu den in § 1 genannten Rechtsakten bestimmten Terminen unter Verwendung der von der AMA aufgelegten Formblätter bei der AMA 1. eine Aussaatflächenerklärung abgegeben hat und 2. den Beihilfeantrag stellt. Dem Beihilfeantrag für Hanf ist eine Saatgutanerkennungsbescheinigung oder eine Kopie des amtlichen Etikettes gemäß der Richtlinie 69/208/EWG des Rates beizulegen.

(2) Die Aussaatflächenerklärung und der Beihilfeantrag müssen 1. die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben und 2. im Falle eines Anbauvertrages von Faserlein Name und Anschrift des Vertragspartners, der den Anbau vornimmt,

enthalten. Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar und Ar, Katastralgemeinde und Grundstücksnummern anzugeben. Dem Antrag sind Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis beizulegen sowie Skizzen jener Schläge oder Feldstücke, auf denen der Faserlein oder der Hanf ausgesät ist, soweit diese Unterlagen und Angaben nicht bereits im Rahmen der Verordnung über eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, BGBl. Nr 1067/1994, vorgelegt worden...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT