Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der die Verordnung über die Forstfachschule geändert wird

Auf Grund der §§ 117 Abs. 2, 121 Abs. 2, 123 Abs. 3 und 124 Abs. 4 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Forstfachschule, BGBl. Nr. 507/1991 in der Fassung BGBl. Nr. 566/1992, wird wie folgt geändert:

  1. § 6 Abs. 1 lautet:

    „(1) Ein Punkt der in dieser Verordnung festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von 12,46 S."

  2. Der bisherige § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(!)".

    Als neuer Abs. 2 wird angefügt:

    ...

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