Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der die Verordnung Hopfenbeihilfe geändert wird

Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 14 und 104 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Beihilfen an Hopfenerzeuger (Verordnung Hopfenbeihilfe), BGBl. Nr. 227/1995, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 114/1997, wird wie folgt geändert:

  1. § 5 lautet:

    „Produktionsbeihilfen und Ausgleichszahlungen

    § 5. (1) Die Beihilfe für im Anbaugebiet Österreich erzeugten Hopfen ist auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 zu gewähren, wenn die Voraussetzungen gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten gegeben sind.

    Die Ausgleichszahlung für im Anbaugebiet Österreich vorübergehend stillgelegte oder endgültig gerodete Hopfenanbauflächen ist ab der Ernte 1999 bis einschließlich der Ernte 2002 auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1098/98 zu gewähren, wenn die Voraussetzungen gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten gegeben sind.

    (2) Ist der Erzeuger Mitglied einer anerkannten Erzeugergemeinschaft, so ist der Beihilfe- oder Ausgleichsantrag von dieser unter Verwendung des entsprechenden von der AMA aufgelegten Formblattes zu stellen. Der Erzeuger selbst hat ein schriftliches Ansuchen auf Beihilfe oder Ausgleichszahlung unter Verwendung des entsprechenden von der AMA aufgelegten Formblattes, das jedenfalls die in der Verordnung (EWG) Nr. 1350/72 angeführten Angaben enthält, an die Erzeugergemeinschaft zu übermitteln.

    Diese hat die Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit, bei Ansuchen auf Ausgleichszahlung auch auf Einhaltung der von der Erzeugergemeinschaft festgelegten Mindestgröße einer ausgleichsfähigen Fläche und der allenfalls von der Erzeugergemeinschaft festgelegten Sonderbedingungen zu prüfen. Die Erzeugergemeinschaft hat die Ansuchen, die alle Voraussetzungen erfüllen, zu sammeln und zugleich mit ihrem Beihilfe- oder Ausgleichsantrag bei der AMA einzureichen.

    (3) Ist der Erzeuger kein Mitglied einer anerkannten Erzeugergemeinschaft, so hat er selbst den Beihilfe- oder Ausgleichsantrag unter Verwendung des entsprechenden von der AMA aufgelegten Formblattes bei der AMA einzureichen.

    (4) Beihilfeforderungen und Forderungen auf Ausgleichszahlung sind unverzinslich.“

  2. § 6 lautet:

    „Erklärung der Anbau-, Stillegungs- und Rodungsflächen

    § 6. (1) Ist der Erzeuger Mitglied einer anerkannten...

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