Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der die EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 99 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, (MOG) wird verordnet:

Die EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 337/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 707/1995 wird wie folgt geändert:

  1. § 4 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

    „Der Antrag ist jährlich so rechtzeitig zu stellen, daß zwischen dem Tag, an dem der Antrag bei der AMA einlangt, und dem in Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1066/95 für die jeweilige Ernte genannten Termin mindestens fünf Arbeitstage liegen.“

  2. In § 14 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

    „(1a) Sämtliche Tabakanbaugebiete im Bundesgebiet stellen in ihrer...

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