Bundesgesetz vom 12. Juli 1974, mit dem das Landarbeitsgesetz geändert wird (Landarbeitsgesetz-Novelle 1974)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Die im Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 279/

1957, 241/1960, 97/1961, 194/1964, 238/1965,

265/1967, 283/1968, 463/1969, 239/1971, 318/

1971 und 333/1971 für die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land- und Forstwirtschaft gemäß

Artikel 12 Abs. 1 Z. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 aufgestellten Grundsätze werden wie folgt geändert:

  1. § 75 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung

    (Achtwochenfrist) nicht beschäftigt werden."

  2. § 75 Abs. 2 hat zu entfallen. Die Abs. 3

    und 4 erhalten die Bezeichnung Abs. 2 und 3.

  3. Der erste und zweite Satz des nunmehrigen

    § 75 Abs. 3 haben zu lauten:

    „Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist oder eine vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft eingetreten ist, dem Dienstgeber hievon Mitteilung zu machen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,

    innerhalb der vierten Woche vor dem Beginn der Achtwochenfrist (Abs. 1) den Dienstgeber auf den Beginn derselben aufmerksam zu machen."

  4. Dem nunmehrigen § 75 Abs. 3 ist folgender Abs. 4 anzufügen:

    „(4) Der Dienstgeber ist verpflichtet, unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von der Schwangerschaft einer Dienstnehmerin oder,

    wenn er eine ärztliche Bescheinigung darüber verlangt hat, unverzüglich nach Vorlage dieser Bescheinigung, hievon der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion Mitteilung zu machen.

    Hiebei sind Name, Alter und Tätigkeit der werdenden Mutter bekanntzugeben."

  5. § 75 b Abs. 1 hat zu lauten:

    „§ 75 b. (1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Nach Frühgeburten oder Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist vor der Entbindung eingetreten,

    so verlängert sich die achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung höchstens jedoch bis zur Dauer von zwölf Wochen."

  6. § 75 b Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Über die im Abs. 1 festgesetzten Fristen hinaus ist die Zulassung von Dienstnehmerinnen zur Arbeit nach ihrer Entbindung so lange verboten,

    als sie arbeitsunfähig sind. Die Dienstnehmerinnen sind verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit ohne Verzug dem Dienstgeber anzuzeigen und auf Verlangen des Dienstgebers eine ärztliche Bestätigung über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt eine Dienstnehmerin diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt."

  7. § 75 e Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten:

    „Bei minderjährigen Dienstnehmerinnen muß

    dieser Vereinbarung überdies eine Bescheinigung...

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