Bundesgesetz vom 28. November 1974, mit dem das Landarbeitsgesetz geändert wird (2. Landarbeitsgesetz-Novelle 1974)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 279/

1957, 92/1959, 241/1960, 97/1961, 10/1962, 194/

1964, 238/1965, 265/1967, 283/1968, 463/1969,

239/1971, 318/1971, 333/1971 und 457/1974 wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Als Landarbeiter sind ferner Personen anzusehen, die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder des Hausstandes verrichten, wenn sie auch Dienste für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfen-

    und Hausangestelltengesetz fallen."

  2. § 3 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Auf familieneigene Arbeitskräfte (Abs. 2)

    finden die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung: §§ 13,

    71, 72, 76 Abs. 1,. 2, 4 und 7 und 77; ferner die Abschnitte 6, 7 und 8."

  3. § 4 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Die Bestimmungen der Abschnitte 2, 7,

    8, 11 und 12 sowie die §§ 40 bis 51 des Abschnittes 3 und die §§ 65 bis 70 des Abschnittes 4

    finden auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft keine Anwendung."

  4. § 5 hat zu lauten:

    „§ 5. (1) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei.

    (2) Unter Gartenbau im Sinne des Abs. 1

    ist die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse,

    Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf eigenem oder gepachtetem Grund ohne Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen,

    nicht aber die Errichtung und die Instandhaltung von Gärten einschließlich der gärtnerischen Gräber-

    und Raumausschmückung, ferner nicht das Binden von Kränzen und Sträußen und der Handel mit Gärtnereierzeugnissen, es sei denn, daß

    diese Tätigkeiten im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes, das heißt in einem im Verhältnis zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse ausgeübt werden.

    (3) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten, unbeschadet der Bestimmung des § 2, auch die Betriebe land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs-

    und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit der Geschäftsbetrieb dieser Genossenschaften im wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient und in denen überwiegend nachstehende Tätigkeiten ausgeübt werden:

  5. der Betrieb von Sägen, Mühlen, Molkereien,

    Brennereien, Keltereien und sonstigen nach altem Herkommen üblichen Zweigen der Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse;

  6. die Vermittlung des Einkaufes und Verkaufes sowie die Versteigerung von Zuchtvieh;

  7. der Verkauf unverarbeiteter pflanzlicher Erzeugnisse sowie von Ferkeln, Fischen, Geflügel,

    Eiern und Honig, auch im Wege der Versteigerung;

  8. der im Zusammenhang mit den Tätigkeiten gemäß Z. 3 vorgenommene Einkauf von Verpackungen und Umhüllungen für die von der Z. 3 erfaßten Erzeugnisse;

  9. die Züchtung, Vermehrung, Bearbeitung,

    Verwertung und Beschaffung von Saatgut;

  10. die Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und ortsfesten land-

    und forstwirtschaftlichen Betriebseinrichtungen,

    sofern diese Tätigkeit der Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse oder dem Halten von Nutztieren

    (Abs. 1 letzter Satz) dient sowie die Nutzung von Kühlanlagen, diese jedoch nur für den Eigenverbrauch der Mitglieder;

  11. die Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951

    über die Behandlung der Wald- und Weidennutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten,

    BGBl. Nr. 103.

    (4) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten ferner die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften,

    soweit diese überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befaßt sind. Ferner gelten die Betriebe der Agrargemeinschaften im Sinne der Flurverfassungsgesetze als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft."

  12. § 6 hat zu lauten:

    „5 6. Der Abschluß des Dienstvertrages ist an keine bestimmte Form gebunden."

  13. § 7 hat mit Überschrift zu lauten:

    „Dienstschein

    § 7. (1) Wird ein Dienstvertrag mündlich abgeschlossen,

    so ist dem Dienstnehmer vom Dienstgeber auf Verlangen eine schriftliche Aufzeichnung

    (Dienstschein) über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag auszufolgen.

    Der Dienstschein ist vom Dienstgeber zu unterfertigen.

    (2) Dienstscheine sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit."

  14. Im § 9 Abs. 3 haben die Worte „unbeschadet der Bestimmungen über den Jahresdienstvertrag

    (§ 24 Abs. 3)" zu entfallen.

  15. Dem § 14 sind nachstehende Abs. 4 und 5

    anzufügen:

    „(4) Dem Dienstnehmer ist eine Abrechnung,

    aus der die Berechnung der Höhe des Entgelts zu ersehen ist, mindestens einmal monatlich sowie dann auszufolgen, wenn sich dessen Höhe

    ändert.

    (5) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen,

    daß für Betriebe mit weniger als 5 Dienstnehmern durch Kollektivvertrag eine von Abs. 4

    abweichende Regelung getroffen werden kann."

  16. § 15 hat mit Oberschrift zu lauten:

    „Barlohn

    § 15. (1) Der Barlohn ist der Vereinbarung entsprechend zu bezahlen. Mangels einer Vereinbarung sind ein nach Tagen bemessener Barlohn wöchentlich, alle übrigen Bezüge monatlich im nachhinein auszubezahlen.

    (2) Akkord-, Stück- oder Gedinglöhne,

    akkordähnliche oder sonstige leistungsbezogene Prämien oder Entgelte werden mangels Vereinbarung nach Fertigstellung der Arbeit fällig und sind spätestens binnen zwei Wochen auszuzahlen.

    Der Anspruch gemäß § 14 Abs. 3 bleibt unberührt."

  17. § 16 hat zu lauten:

    „§ 16. (1) Neben dem laufenden Entgelt gebührt dem Dienstnehmer ein Urlaubszuschuß

    und ein Weihnachtsgeld.

    (2) Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren dem Dienstnehmer die Sonderzahlungen (Abs. 1) entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig. Der Dienstnehmer verliert jedoch diese Ansprüche, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt."

  18. Die erste Überschrift vor § 17 „Naturalbezüge"

    hat zu entfallen.

  19. § 18 hat samt Oberschrift zu entfallen.

  20. § 19 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen,

    daß im Falle des Fehlens geeigneter Landarbeiterwohnungen dem Dienstgeber die Herstellung neuer bzw. die Verbesserung der vorhandenen Landarbeiterwohnungen aufgetragen wird."

  21. § 20 hat mit Überschrift zu lauten:

    „Räumung der Wohnung bei Beendigung des Dienstverhältnisses

    § 20. (1) Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen, haben eine von ihnen innegehabte Dienstwohnung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu räumen.

    (2) Dienstnehmer mit eigenem Haushalt haben eine von ihnen innegehabte Dienstwohnung binnen drei Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu räumen. Stirbt der Dienstnehmer,

    so haben die hinterbliebenen Familienangehörigen,

    die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebten, die Wohnung binnen drei Monaten zu räumen.

    (3) Das Exekutionsgericht hat dem Verpflichteten einen Aufschub der zwangsweisen Räumung von höchstens drei Monaten zu bewilligen, wenn dieser sonst der Gefahr der Obdachlosigkeit ausgesetzt wäre. Den Hinterbliebenen von Gefallenen oder Vermißten, von Opfern politischer Verfolgung oder tödlich verunglückten Angehörigen des Betriebes kann unter den gleichen Voraussetzungen ein weiterer Aufschub bewilligt werden.

    (4) Kranke und Dienstnehmerinnen während der Schutzfrist (§§ 75 Abs. 1 und 75 b Abs. 1)

    dürfen bei Beendigung des Dienstverhältnisses erst dann durch Zwangsvollstreckung zur Räumung der Wohnung verhalten werden, wenn sie die Wohnung laut ärztlichem Zeugnis ohne Gefährdung ihrer oder der Gesundheit ihres Kindes verlassen können.

    (5) Wird die Dienstwohnung nicht mit Beendigung des Dienstverhältnisses geräumt, sondern die Räumung nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 aufgeschoben, so gilt dieser Aufschub auch für die Räumung der Wirtschaftsgebäude

    (Ställe, Scheunen)."

  22. § 22 hat mit Überschrift zu lauten:

    „Anspruch auf Entgeltfortzahlung

    § 22. (1) Wird ein Dienstnehmer durch Krankheit

    (Unglücksfall) an der Dienstleistung verhindert,

    ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er nach einer

    (2) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvalenszentenheimen,

    die aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bewilligt oder angeordnet wurden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den Versicherten

    (Beschädigten) der Dienstverhinderung gemäß

    Abs. 1 gleichzuhalten. Die Ausführungsgesetzgebung hat die Behörden, Ämter, Träger der Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen Stellen zu bezeichnen, deren bewilligte oder angeordnete Aufenthalte als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 1 gelten.

    (3) Für die Bemessung der Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 sind Arbeitszeiten bei demselben Dienstgeber, die keine längeren...

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