Bundesgesetz vom 2. Juli 1981, mit dem das Landarbeitsgesetz geändert wird (Landarbeitsgesetz-Novelle 1981)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Landarbeitsgesetzes Die im Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 279/

1957, 92/1959, 241/1960, 97/1961, 10/1962, 194/

1964, 238/1965, 265/1967, 283/1968, 463/1969,

239/1971, 318/1971, 333/1971, 457/1974, 782/

1974, 360/1975, 392/1976, 342/1978, 519/1978

sowie der Kundmachung BGBl. Nr. 47/1979 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 449/1980 für die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land- und Forstwirtschaft gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 aufgestellten Grundsätze werden wie folgt geändert:

  1. § 30 Abs. 1 bat zu lauten:

    „Abfertigung

    § 30. (1) War der Dienstnehmer ununterbrochen durch eine bestimmte Zeitdauer bei demselben Dienstgeber oder in demselben Betrieb beschäftigt,

    so gebührt ihm bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Das Mindestausmaß

    der Abfertigung beträgt nach drei vollen Dienstjahren 12 vH des Jahresentgelts und erhöht sich für jedes weitere volle Dienstjahr um 4 vH bis zum vollen 25. Dienstjahr. Vom vollen 40. Dienstjahr an erhöht sich die Abfertigung für jedes weitere volle Dienstjahr um 3 vH."

  2. § 30 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Die Abfertigung wird, soweit sie den Betrag von 30 vH des Jahresentgelts nicht übersteigt,

    mit der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig. Die Ausführungsgesetze bestimmen, inwieweit ein darüber hinausgehender Restbetrag innerhalb eines Jahres nach Auflösung des Dienstverhältnisses in Teilbeträgen abgestattet werden kann."

  3. Die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 30 erhalten die Bezeichnung 5 und 6.

    Artikel II

    Ãœbergangsbestimmungen

    (1)...

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