Bundesgesetz, mit dem das Landarbeitsgesetz 1984 und das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Die im Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, für die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land- und Forstwirtschaft gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG aufgestellten Grundsätze, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 628/1991, werden wie folgt geändert:

  1.   (Grundsatzbestimmung) § 3 Abs. 3 lautet:

    „(3) Auf familieneigene Arbeitskräfte (Abs. 2) sind die §§ 13, 77 bis 94, 109 Abs. 1, 109 a Abs. 1 bis 4 sowie 110 und die Abschnitte 5, 6 und 7 anzuwenden."

  2.   (Grundsatzbestimmung) § 7 lautet:

    „§ 7. Wird ein Dienstvertrag mündlich abgeschlossen, so ist dem Dienstnehmer vom Dienstgeber auf Verlangen eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstschein) über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag sowie über die angerechneten Vordienstzeiten auszufolgen. Der Dienstschein ist vom Dienstgeber zu unterfertigen."

  3.   (Grundsatzbestimmung) In § 21 Abs. 7 lautet das Zitat „§ 45 Abs. 1 ASVG".

  4.   (Grundsatzbestimmung) § 109 lautet:

    „§ 109. (1) Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die nicht als Kinder im Sinne des § 110 Abs. 6 gelten,

  5.   bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder 2.  bis zur Beendigung eines Lehr- oder sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnisses, längstens jedoch bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres.

    (2)    Die   regelmäßige   Wochenarbeitszeit   der Jugendlichen darf 40 Stunden, die Tagesarbeitszeit neun    Stunden    nicht    überschreiten.    § 57    gilt sinngemäß.

    (3)    Jugendlichen   ist   nach   Beendigung   der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren. Für   Jugendliche,   die   mit   der   Viehpflege   und Melkung  (Stallarbeit)  beschäftigt sind, kann die Ruhezeit ab Vollendung des 16. Lebensjahres auf zehn Stunden verkürzt werden.

    (4)  Jugendliche dürfen zur Nachtarbeit (§ 62) und zur Überstundenarbeit (§ 61) nicht herangezogen werden.

    (5)    Den   Jugendlichen   ist   wöchentlich   eine ununterbrochene   Freizeit   von   41    Stunden   zu gewähren, in die der Sonntag zu fallen hat; diese Wochenfreizeit soll nach Möglichkeit spätestens um 13 Uhr am Samstag beginnen. Arbeiten während der Wochenfreizeit  und   an   Feiertagen  sind   nur  in besonders dringlichen Fällen (§ 64 Abs. 4) zulässig.

    (6) Jugendliche, die während der Wochenfreizeit (Abs. 5) beschäftigt werden, haben in der folgenden Woche unter Fortzahlung des Entgelts Anspruch auf Freizeit in folgendem Ausmaß:

  6.   Bei  einer Beschäftigung  am  Samstag  nach 13 Uhr im Ausmaß der geleisteten Arbeit;

  7.   bei   einer   Beschäftigung   am   Sonntag   im doppelten Ausmaß der geleisteten Arbeit;

  8.   bei einer Beschäftigung während der Wochenfreizeit am  Samstag nach   13 Uhr und  am Sonntag eine ununterbrochene Wochenfreizeit von 41 Stunden.

    Jedes zweite Wochenende muß arbeitsfrei bleiben. Eine Beschäftigung während der Wochenfreizeit ist an höchstens 15 Wochenenden im Kalenderjahr erlaubt."

  9. (Grundsatzbestimmung) Nach § 109 werden folgende §§ 109 a und 109 b eingefügt:

    „§ 109 a. (1) Bei der Beschäftigung Jugendlicher ist auf ihre Gesundheit und körperliche Entwicklung besonders Rücksicht zu nehmen.

    (2)  Unbeschadet des § 81 Abs. 3 und 4 hat die Ausführungsgesetzgebung festzulegen, welche Arbeiten wegen der damit verbundenen besonderen Gefahren für Jugendliche verboten oder nur unter besonderen Bedingungen zulässig sind.

    (3) Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in einem Lehr- oder sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nicht zu Akkordarbeiten, akkordähnlichen...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT