Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 30. August 1966 zur Durchführung des Landeslehrer-Dienstrechtüberleitungsgesetzes 1962 (Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsverordnung 1966)

Auf Grund der §§ 2, 40, 45 und 64 Abs. 2

des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 245, in der Fassung des § 65

des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, und der 3. Novelle zum Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 171/1966,

sowie auf Grund des Artikels III Abs. 2 der 3. Novelle zum Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetz 1962 wird bezüglich der §§ 1, 2, 4,

6 Abs. 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen bezüglich der §§ 3, 5 und 6 Abs. 3

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt verordnet:

§ 1. Geltungsbereich Diese Verordnung findet auf die Landeslehrer für Volks-, Haupt- und Sonderschulen, für Polytechnische Lehrgänge sowie für gewerbliche,

kaufmännische und hauswirtschaftliche Berufsschulen

(§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes 1962) Anwendung.

§ 2. Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften

(1) Auf die Landeslehrer sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 folgende Vorschriften anzuwenden:

  1. die Vordienstzeitenverordnung, BGBl.

    Nr. 73/1948;

  2. die Vordienstzeitenverordnung 1957, BGBl.

    Nr. 228;

  3. die Schulleiter-Zulagenverordnung 1966,

    BGBl. Nr. 192;

  4. die Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1966, BGBl. Nr. 190;

  5. die Verordnung der Bundesregierung vom 31. März 1952, BGBl. Nr. 68, zur Durchführung des § 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juli 1949, BGBl. Nr. 187 (Pensionsüberleitungsgesetz);

  6. die Ergänzungszulagenverordnung, BGBl.

    Nr. 356/1965.

    (2) Die gemäß Abs. 1 anzuwendenden Verordnungen sind insoweit anzuwenden, als sie für Bundeslehrer des Dienst- oder Ruhestandes oder deren Hinterbliebene gelten, und zwar mit der Maßgabe, daß

  7. an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt,

  8. sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,

  9. sich die Behördenzuständigkeit nicht nach den Zuständigkeitsbestimmungen der im Abs. 1 angeführten Vorschriften, sondern nach jenen der auf Grund des Art. 14

    Abs. 4 lit. a des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erlassenen Landesgesetze richtet.

    § 3. Amtstitel

    (1) Den Landeslehrern kommen folgende Amtstitel zu:

    (2) Bei Landeslehrern im...

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