Bundesgesetz vom 14. Juli 1966, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetz 1962 neuerlich abgeändert wird (3. Novelle zum LaDÜG. 1962)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Landeslehrer - Dienstrechtsüberleitungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 245, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 245/1965 und BGBl.

Nr. 340/1965, wird abgeändert wie folgt:

  1. Im Titel sind nach dem Wort „Sonderschulen"

    ein Beistrich und die Worte „für Polytechnische Lehrgänge" einzufügen.

  2. Im § 1 sind nach dem Wort „Sonderschulen"

    ein Beistrich und die Worte „für Polytechnische Lehrgänge" einzufügen.

  3. Im § 2 Abs. 1 ist vor der Zahl „24" einzufügen:

    „7,".

  4. Im § 2 Abs. 2 haben an die Stelle der Worte „in ihrer geltenden Fassung" die Worte

    „in ihrer jeweils geltenden Fassung" zu treten.

  5. Im § 4 lit. c sind nach den Worten „an Sonderschulen," die Worte „an Polytechnischen Lehrgängen," einzufügen.

  6. § 7 hat zu lauten:

    „§ 7. Besondere Anstellungserfordernisse Für die besonderen Anstellungserfordernisse gelten im Sinne des § 2 die Bestimmungen der Lehrer-Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 103/

    1958, welche gemäß Z. 2 der Anlage 1 zu § 1

    des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1965 als Bundesgesetz gilt."

  7. Die Abs. 3, 4 und 6 des § 15 haben zu lauten:

    „(3) Ein Landeslehrer kann ohne seine Zustimmung nur einer Schule jener Schulart zugewiesen werden, die seiner Ernennung (§ 9 Abs. 3

    und § 14 Abs. 1) entspricht, doch kann ein Volksschullehrer ohne seine Zustimmung auch einer Haupt- oder Sonderschule oder einem Polytechnischen Lehrgang, ein Haupt-, Sonder- oder Berufsschüllehrer auch einem Polytechnischen Lehrgang zugewiesen werden. Ein Volksschullehrer ohne Lehrbefähigung für Haupt- beziehungsweise Sonderschulen beziehungsweise für Polytechnische Lehrgänge sowie ein Haupt-, Sonder-

    oder Berufsschullehrer ohne Lehrbefähigung für Polytechnische Lehrgänge darf einer solchen Schule oder Klasse nur so lange zugewiesen werden,

    als entsprechend lehrbefähigte Bewerber nicht zur Verfügung stehen.

    (4) Landeslehrer — mit Ausnahme der Klassenlehrer an Volks- oder Sonderschulen —, die an einer Schule (Stammschule) nicht die volle Lehrverpflichtung

    (§ 30 Abs. 1 und 2) erfüllen, können unter Beachtung der Bestimmungen des vorstehenden Abs. 3 ohne ihre Zustimmung erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen zugewiesen werden. Mit seiner Zustimmung kann ein Landeslehrer auch nach Erfüllung der vollen Lehrverpflichtung (§ 30 Abs. 1 und 2)

    erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren Schulen zugewiesen werden."

    „(6) Die Verwendung in der Lehrerreserve sowie die Verwendung eines Volksschullehrers ohne Lehrbefähigung für Sonderschulen an einer Sonderschule oder eines Lagdeslehrers ohne Lehrbefähigung für Sonderschulen oder für Polytechnische Lehrgänge an einer Klasse eines Polytechnischen Lehrganges, die im organisatorischen Zusammenhang mit einer Sonderschule geführt wird, soll ohne Zustimmung des Landeslehrers nach Möglichkeit zwei Jahre nicht überschreiten."

  8. § 19 Abs. 1...

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