Verordnung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, für Landesverteidigung und für Wissenschaft und Forschung vom 20. Feber 1984 betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes,

BGBl. Nr. 144/1983, in Verbindung mit Artikel X des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1983,

BGBl. Nr. 657, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (34. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle), die Bundesforste-Dienstordnung und das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz geändert werden, wird 1. vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft für die Land- und Forstarbeiter (§ 1 des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes,

BGBl. Nr. 280/1980) seines Ressorts und des Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste",

  1. vom Bundesminister für Landesverteidigung für die Land- und Forstarbeiter seines Ressorts,

  2. vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für die Land- und Forstarbeiter seines Ressorts jeweils im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet:

§ 1. (1) Die Anlage zur Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 18. Jänner 1984, BGBl. Nr. 149, betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe, gilt sinngemäß

auch als Anlage zu dieser Verordnung. Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen die Land- und Forstarbeiter daher zu denjenigen von ihnen zu besorgenden Tätigkeiten — gegebenenfalls beschränkt auf in der Anlage angeführte Zeiträume

— herangezogen werden, die...

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