Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Führen militärischer Dienstgrade

Auf Grund der §§ 152 Abs. 6 und 271 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Â

BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird für die Dienstgrade Â

„General“, „Generalleutnant“, „Generalmajor“ und „Brigadier“ verordnet: Â

§ 1. Den Dienstgrad „General“ führt der Chef des Generalstabes in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung. Â

§ 2. Den Dienstgrad „Generalleutnant“ führen Â

  1. die Leiter von Sektionen in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Â

  2. der Leiter der Generalstabsdirektion in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung,

3. der Kommandant Landstreitkräfte und Â

  4. der Kommandant der Landesverteidigungsakademie. Â

§ 3. Den Dienstgrad „Generalmajor“ führen Â

  1. der Adjutant des Bundespräsidenten, Â

  2. der Stabschef des Bundesministers für Landesverteidigung, Â

  3. der Leiter des Planungsstabes in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung,

4. der Leiter des Führungsstabes in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung,

5. der Leiter des Rüstungsstabes in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung,

6. der Kommandant Luftstreitkräfte, Â

  7. der Kommandant des Kommandos Internationale Einsätze, Â

  8. der Kommandant der Theresianischen Militärakademie, Â

  9. der Kommandant des Kommandos Einsatzunterstützung, Â

  10. der Leiter des Heeres-Nachrichtenamtes und Â

  11. die Stellvertreter der Leiter von Sektionen in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung.

§ 4. (1) Den Dienstgrad „Brigadier“ führen Â

  1. die Gruppenleiter in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Â

  2. der Kommandant des Kommandos Führungsunterstützung, Â

  3. der Leiter des Amtes für Rüstung und Wehrtechnik, Â

  4. der Leiter des Heeres-Bau- und Vermessungsamtes, Â

  5. der Leiter des Abwehramtes und Â

  6. der Kommandant der Heeresunteroffiziersakademie. Â

(2) Ãœber die Fälle des Abs. 1 hinaus führen den Dienstgrad „Brigadier“ Personen, die Â

  1. mit einer Verwendung betraut sind, in der dieser Dienstgrad erreicht werden kann, und Â

  2. seit mindestens drei Jahren den Dienstgrad „Oberst“ geführt haben. Â

   Â

(3) Verwendungen nach Abs. 2 Z 1 sind Â

  1. die...

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