Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23. Mai 1975 betreffend die Prüfung für den Fachdienst in der Heeresverwaltung

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der Bundesgesetze. BGBl. Nr. 243/1970, 167/

1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

§ 1. Die Prüfung für den Fachdienst in der Heeresverwaltung ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling auf Grund von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen auf einem Gebiet seiner Verwendung die erforderlichen Kenntnisse nachzuweisen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit albzuhalten und darf nicht länger als vier Stunden dauern. Das Thema ist dem gemäß § 3

  1. 2 Z. 2 zu prüfenden Fachgebiet zu entnehmen.

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. die wichtigsten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes und die Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;

  2. ein im Abs. 3 angeführtes Fachgebiet.

    (3) Die Dienstbehörde ist berechtigt, für die Prüfung des unter Abs. 2 Z. 2 angeführten Gegenstandes eines der nachstehend angeführten Fachgebiete auszuwählen, wobei nach Möglichkeit auf die künftige Verwendung des Beamten Rücksicht zu nehmen ist:

  3. Kanzlei- und Personalwesen 2. Wirtschaftsdienst 3. Allgemeiner Truppendienst 4. Musikdienst 5. Sanitätsdienst 6. Militärseelsorgehilfsdienst 7. Beschlag- und Veterinärhilfsdienst 8. Kraftfahrbetriebsdienst 9. Fernmeldebetriebsdienst 10. Allgemeiner Pionierdienst 11...

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