Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Sperrgebiet Lizum-Walchen

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Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a sowie des § 2 Abs. 3 des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Â

Nr. 38, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 wird verordnet:Â Â

§ 1. (1) Bestimmte Gebiete im Bereich des Truppenübungsplatzes Lizum-Walchen werden, soweit Â

im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen in den Gemeinden Wattenberg, Schmirn, Tux und Navis. Â

(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Ãœbersichtsplan im Maßstab 1 : 10000 durch eine Â

rote Linie gekennzeichnet. Â

§ 2. (1) Von der Erklärung zum Sperrgebiet sind ausgenommen Â

  1. die im Ãœbersichtsplan durch eine blaue Linie gekennzeichneten Wege und Gebiete und Â

  2. die im Ãœbersichtsplan gelb gekennzeichneten Gebiete während jener Zeiten, in denen diese Gebiete bei ausreichender Schneelage für den Schitourismus genützt werden können. Â

    (2) Diese Ausnahmen gelten nicht während der Zeiträume solcher militärischer Ãœbungen, die eine Â

    Gefährdung dieser Gebiete bewirken oder die zur Erreichung eines Ãœbungszieles eine ausschließlich Â

    militärische Nutzung dieser Gebiete erfordern. Â

    § 3. (1) Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen Â

  3. beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-, Bau- und Vermessungsamt), Â

  4. beim Amt der Tiroler Landesregierung und Â

  5. bei den Gemeinden Volders, Wattenberg, Navis, Schmirn, Kolsassberg, Tux und Wattens. Â

    (2) Die Zeiten...

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