Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Sperrgebiet Obere Fellach

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a sowie des § 2 Abs. 3 des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Â

Nr. 38, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 wird verordnet:Â Â

§ 1. (1) Bestimmte Gebiete im Bereich des Garnisonsübungsplatzes Obere Fellach werden, soweit Â

im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen in der Gemeinde Â

Villach. Â

(2) Die Grenzen dieses aus den Teilgebieten I und II bestehenden Sperrgebietes sind in einem Ãœbersichtsplan im Maßstab 1 : 2000 durch eine rote Linie gekennzeichnet. Â

§ 2. Die Erklärung zum Sperrgebiet betreffend den Sprengübungsplatz (Teilgebiet II) westlich des Â

Kasernengeländes gilt nur während der Zeiträume solcher militärischer Ãœbungen, die eine Gefährdung Â

dieses Gebietes bewirken oder die zur Erreichung eines Ãœbungszieles eine ausschließlich militärische Â

Nutzung dieses Gebietes erfordern. Â

§ 3. (1) Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen Â

  1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-Bau- und Vermessungsamt), Â

  2. beim Amt der Kärntner Landesregierung und Â

  3. bei der Gemeinde Villach. Â

(2) Die Zeiten militärischer Übungen nach § 2 sind...

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