Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Sperrgebiet Seetaler Alpe

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und des § 2 Abs. 3 des Sperrgebietsgesetzes 1995, BGBl.

Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2001, wird verordnet:

§ 1. (1) Bestimmte Gebiete im Bereich des Truppenübungsplatzes Seetaler Alpe werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen in den Gemeinden Oberweg, St. Peter ob Judenburg, St. Lorenzen bei Scheifling, St. Marein bei Neumarkt und St.

Wolfgang-Kienberg.

(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.

§ 2. (1) Die im Sperrgebiet gelegenen Wanderwege, die im Übersichtsplan durch eine blaue durchbrochene Linie gekennzeichnet sind, sind von der Erklärung zum Sperrgebiet ausgenommen.

(2) Diese Ausnahme gilt nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieses Gebietes bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieses Gebietes erfordern.

§ 3. (1) Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen 1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-, Bau- und Vermessungsamt),

  1. beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT