Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 1990, das Heeresgebührengesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 1994, das Munitionslagergesetz, das Sperrgebietsgesetz 1995 und das Militär-Auszeichnungsgesetz geändert werden (Auslandseinsatzanpassungsgesetz ? AuslEAG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Wehrgesetzes 1990

Das Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2000, wird wie folgt geändert:

  1. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Überschriften zu den §§ 3 und 13.

  2. Die §§ 3 und 13, jeweils samt Überschrift, entfallen.

  3. Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) Die allgemeinen Dienstvorschriften hat die Bundesregierung durch Verordnung zu erlassen.

    Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.“

  4. Im § 17 Abs. 2 und im § 46b Abs. 5 entfällt jeweils der letzte Satz.

  5. § 20 Abs. 1 vorletzter Satz entfällt.

  6. § 20 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

  7. Im § 21 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie Abs. 2.

  8. Im § 22 Abs. 1 lauten die ersten beiden Sätze:

    „Die Stellungskommission hat zu bestehen aus 1. einem Offizier als Vorsitzenden und 2. einem Arzt und einem Bediensteten mit dem abgeschlossenen Hochschulstudium der Psychologie als weiteren Mitgliedern.

    Die Mitglieder sind vom zuständigen Militärkommandanten zu bestellen.“

  9. Im § 32 Abs. 1 und im § 69a Abs. 11 entfällt jeweils der letzte Satz.

  10. § 32 Abs. 2 lautet:

    „(2) Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat ist vom Wehrpflichtigen schriftlich unter Angabe des Verpflichtungszeitraumes beim zuständigen Militärkommando einzubringen. Sie bedarf der Annahme. Dabei ist auch die Eignung des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst als Zeitsoldat zu prüfen.“

  11. Im § 36a Abs. 2 werden die Worte „schriftlich eingebracht oder mündlich zu Protokoll gegeben“ durch das Wort „eingebracht“ ersetzt.

  12. § 36a Abs. 3a zweiter Satz lautet:

    „Anträge auf Aufschub dürfen beim zuständigen Militärkommando und darüber hinaus hinsichtlich eines Aufschubes nach Abs. 3 Z 1 auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission eingebracht werden.“

  13. Im § 40 Abs. 3 werden die Z 1 bis 3 durch folgende Z 1 und 2 ersetzt:

    „1. die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Abs. 4 zurückzuführen ist oder 2. die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung nach Abs. 1 steht.“

  14. Im § 40 Abs. 4 Z 5 wird das Zitat „Heeresgebührengesetz 1992“ durch das Zitat „Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001,“ ersetzt.

  15. Im § 40 Abs. 5 Z 1 lit. c werden die Worte „eines anderen berauschenden Mittels“ durch die Worte

    „eines Suchtmittels“ ersetzt.

  16. § 46a Abs. 1 letzter Satz entfällt.

  17. § 46a Abs. 6 lautet:

    „(6) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat bis Ende März jeden zweiten Jahres dem Nationalrat über die militärischen Dienstleistungen von Frauen zu berichten.“

  18. Im § 46d Abs. 5 entfallen die Worte „außerhalb des Präsenzstandes“.

  19. Im § 53 Abs. 1 werden die Z 1 bis 4 durch folgende Z 1 bis 3 ersetzt:

    „1. den Wehrdienst als Zeitsoldat oder 2. den Aufschubpräsenzdienst oder 3. den Ausbildungsdienst“

  20. Im § 53 Abs. 4 Z 2 wird das Wort „Heereskörpers“ durch das Wort „Truppenkörpers“ ersetzt.

  21. Im § 68 wird nach Abs. 3j folgender Abs. 3k eingefügt:

    „(3k) § 14 Abs. 3, § 22 Abs. 1, § 32 Abs. 2, § 36a Abs. 2 und 3a, § 40 Abs. 3 bis 5, § 46a Abs. 6,

    § 46d  Abs. 5,  § 53 Abs. 1 und 4, § 69 Abs. 18 und 28 sowie § 70, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.“

  22. Im § 68 wird nach Abs. 4f folgender Abs. 4g eingefügt:

    „(4g) Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten die Überschriften zu den §§ 3 und 13 im Inhaltsverzeichnis,

    die §§ 3 und 13, jeweils samt Überschrift, § 17 Abs. 2 letzter Satz, § 20 Abs. 1 vorletzter Satz, § 20 Abs. 3 letzter Satz, die Absatzbezeichnung des § 21 Abs. 1, § 21 Abs. 2, § 32 Abs. 1 letzter Satz, § 46a Abs. 1 letzter Satz, § 46b Abs. 5 letzter Satz, § 69 Abs. 14 und 15 sowie § 69a Abs. 11 letzter Satz außer Kraft.“

  23. § 69 Abs. 14 und 15 entfällt.

  24. Im § 69 Abs. 18 wird das Zitat „§ 6 Abs. 6 des Heeresgebührengesetzes 1992“ durch das Zitat „§ 45

    1. 5 HGG 2001“ ersetzt.

  25. Dem § 69 wird folgender Abs. 28 angefügt:

    „(28) Auf Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist § 40 Abs. 3

    in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 geltenden Fassung anzuwenden.“

  26. Im § 70 entfällt die Z 5 und wird nach der Z 8 folgende Z 8a eingefügt:

    „8a. hinsichtlich des § 69a Abs. 1 und 3 bis 5 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem für allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten zuständigen Bundesminister,“

    Artikel 2

    Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001

    Das Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, wird wie folgt geändert:

  27. § 4 lautet:

    „§ 4. Chargen, Unteroffizieren und Offizieren gebührt eine Dienstgradzulage. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Höhe dieser Geldleistung für die einzelnen Dienstgrade in Hundertsätzen des Bezugsansatzes nach den militärischen Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen. Dabei sind für den niedrigsten Dienstgrad mindestens zwei und für den höchsten Dienstgrad höchstens 17 Hundertsätze des Bezugsansatzes vorzusehen.“

    1a. Im Paragrafen mit der Überschrift „Entschädigungsbemessung für nicht selbständig Erwerbstätige“

    wird die Paragrafenbezeichnung „38“ durch die Paragrafenbezeichnung „37“ ersetzt.

  28. Im § 60 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

    „(1a) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.“

  29. Im § 60 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

    „(3a) § 61 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.“

  30. § 61 Abs. 3 und 4 entfällt.

    Artikel 3

    Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 1994

    Das Heeresdisziplinargesetz 1994, BGBl. Nr. 522/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2000, wird wie folgt geändert:

  31. Im...

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