Bundesgesetz über das militärische Disziplinarrecht (Heeresdisziplinargesetz 1994 ? HDG 1994)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINER TEIL 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

§   1. Anwendungsbereich

§   2. Pflichtverletzungen

§   3. Verjährung

§   4. Anzeige strafbarer Handlungen

§   5. Zusammentreffen strafbarer Handlungen mit Pflichtverletzungen §   6. Strafbemessung    und    Schuldspruch    ohne Strafe §   7   Verlautbarung    von    Entscheidungen    über Pflichtverletzungen §   8. Führungsblätter    und    Aufbewahrung    der Akten

§   9. Verantwortlichkeit der Soldatenvertreter § 10. Gnadenrecht des Bundespräsidenten 2. Hauptstück Organisatorische Bestimmungen

§ 11. Disziplinarbehörden

§ 12. Einheitskommandanten

§ 13. Disziplinarvorgesetzte

§ 14. Wahrnehmung der disziplinären Befugnisse

§ 15. Kommissionen im Disziplinarverfahren

§ 16. Bestellung der Kommissionsmitglieder

§ 17   Ruhen   und   Enden   der   Mitgliedschaft   zu Kommissionen § 18. Disziplinarsenate § 19. Disziplinaranwalt § 20. Schriftführer, Personal- und Sachaufwand 3. Hauptstück Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 21 Verfahrensarten

§ 22. Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen

§ 23. Anwendung des Allgemeinen Verwaltungs verfahrensgesetzes 1991

§ 24. Zuständigkeit

§ 25. Verbindung und Trennung von Disziplinar verfahren

§ 26. Verschwiegenheitspflicht

§ 27 Parteien

§ 28. Verteidigung

§ 29. Zustellung

§ 30. Ladungen

§ 31 Fristenberechnung

§ 32. Verfahrensgrundsätze

§ 33. Befreiung von der Zeugenpflicht

§ 34. Mitteilungen an die Öffentlichkeit

§ 35. Ordentliche Rechtsmittel

§ 36. Außerordentliche Rechtsmittel

§ 37. Kosten und Gebühren

§ 38. Mitwirkung im Disziplinarverfahren 4. Hauptstück Sicherungsmaßnahmen 1. Abschnitt Dienstenthebung

§ 39. Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer § 40. Bezugskürzung § 41. Verfahren

§ 42. Dienstenthebung von Soldaten im Präsenzdienst 2. Abschnitt Vorläufige Festnahme

§ 43. Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer § 44. Anhaltung im Haftraum BESONDERER TEIL 1. Hauptstück Disziplinarstrafen 1. Abschnitt Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten

§ 45. Arten der Strafen § 46. Geldbuße § 47   Ausgangsverbot

§ 48. Unfähigkeit zur "Beförderung und Degradierung § 49. Ersatzgeldstrafe 2. Abschnitt Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten

§ 50. Arten der Strafen

§ 51. Geldbuße und Geldstrafe

§ 52. Entlassung

§ 53. Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung

§ 54. Sicherung der Einbringlichkeit von Geldbuße und Geldstrafe

§ 55. Finanzielle Zuwendung an Angehörige 3. Abschnitt Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes

§ 56. Degradierung 4. Abschnitt Disziplinarstrafen für Berufssoldaten des Ruhestandes

§ 57.   Arten der Strafen 2. Hauptstück Besondere Verfahrensbestimmungen 1. Abschnitt Kommandantenverfahren

§ 58. Anwendungsbereich

§ 59. Zuständigkeit

§ 60. Einleitung des Verfahrens

§ 61. Ordentliches Verfahren

§ 62. Disziplinarerkenntnis

§ 63. Abgekürztes Verfahren  und  Disziplinarverfügung

§ 64. Berufung

§ 65. Einspruch gegen Disziplinarverfügungen § 66. Aufhebung von Entscheidungen 2. Abschnitt Kommissionsverfahren

§ 67.   Disziplinaranzeige

§ 68. Entscheidungen der Disziplinarsenate

§ 69.   Akteneinsicht § 70. Verteidigung § 71. Einleitung des Verfahrens § 72. Verhandlungsbeschluß § 73. Mündliche Verhandlung § 74. Disziplinarerkenntnis § 75. Berufungsfrist

§ 76. Verfahren  vor  der   Disziplinaroberkommission 3. Hauptstück Vollstreckung und Wirkungen von Disziplinarstrafen

§ 77.   Veranlassung und Zeitpunkt der Vollstreckung

§ 78. Hereinbringung    von    Verpflichtungen    zu Geldleistungen § 79   Wirkungen von Pflichtverletzungen SCHLUSSTEIL 1. Hauptstück Disziplinarrecht im Einsatz

§ 80. Anwendungsbereich

§ 81. Einsatzstraforgane

§ 82. Disziplinarstrafen

§ 83. Verfahren

§ 84. Übergangsbestimmungen 2. Hauptstück Schlußbestimmungen

§ 85. Änderung der rechtlichen Stellung

§ 86. Abgabenfreiheit

§ 87   Handlungsfähigkeit von Minderjährigen

§ 88. Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 89.   In- und Außerkrafttreten

§ 90. Übergangsbestimmungen

§ 91. Vollziehung ALLGEMEINER TEIL 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich

§ 1.  (1)  Dieses  Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf 1. Soldaten,

  1. Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes, die einen höheren Dienstgrad als Wehrmann führen, und 3. Berufssoldaten des Ruhestandes.

    Für Berufssoldaten des Ruhestandes gelten ausschließlich die für diese Personen vorgesehenen Bestimmungen, auch wenn diese Personen zugleich Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes sind.

    (2) Berufssoldaten des Ruhestandes nach diesem Bundesgesetz sind Beamte des Ruhestandes, die bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Dienststand dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehört haben.

    Pflichtverletzungen

    § 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen 1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder 2. gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz oder Reservestand auferlegten Pflichten oder 3. einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zuläßt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

    (2) Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen 1. Verletzung der Pflichten, die ihnen im Präsenzstand auferlegt waren, oder 2. gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz oder Reservestand auferlegten Pflichten oder 3. Erschleichung eines Dienstgrades oder 4. einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zuläßt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

    (3) Berufssoldaten des Ruhestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen 1. wegen Verletzung der Pflichten, die ihnen im Dienststand auferlegt waren, oder 2. wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand auferlegten Pflichten oder,

  2. wenn sie noch wehrpflichtig sind, überdies wegen a) gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz oder Reservestand auferlegten Pflichten oder b) Erschleichung eines Dienstgrades oder c) einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zuläßt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

    (4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.

    (5) Ein Soldat ist disziplinär nicht zur Verantwortung zu ziehen, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder eine Ermahnung ausreicht, um den Soldaten von Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.

    Verjährung

    § 3.   (1)   Ein   Verdächtiger   darf  wegen   einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde 1   innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, an dem   die   Pflichtverletzung   einer   für   den Verdächtigen  in  Betracht  kommenden  Disziplinarbehörde erster Instanz  zur Kenntnis gelangt ist, und 2. innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung.

    (2) Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und endet die strafrechtliche Verjährungsfrist nach den §§ 57 und 58 StGB für diesen Sachverhalt später als die Dreijahresfrist nach Abs. 1 Z 2, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. In diesen Fällen ist die Einjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden.

    (3) Der Lauf der Fristen nach den Abs. 1 und 2 wird gehemmt 1. für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Strafanzeige durch den Disziplinarvorgesetzten und dem Einlangen a) der Mitteilung des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Strafanzeige oder b) der Mitteilung über die Beendigung des bei Gericht anhängigen Strafverfahrens beim Disziplinarvorgesetzten oder 2. für die Dauer eines bei Gericht anhängigen Strafverfahrens oder 3. für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Anzeige an die Verwaltungsbehörde durch den Disziplinarvorgesetzten und dem Einlangen a) der Mitteilung der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Strafverfahrens oder b) der Mitteilung über die Beendigung des Strafverfahrens beim Disziplinarvorgesetzten oder 4. für die Dauer eines Verwaltungsstrafverfahrens oder 5. in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,

    1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Personalvertretungsorgan oder b) für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission,

    wenn der der Pflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt in allen diesen Fällen Gegenstand einer solchen Anzeige oder eines solchen Verfahrens ist.

    Anzeige strafbarer Handlungen

    § 4. Liegt der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung vor, die auch den Verdacht einer Pflichtverletzung begründet, so hat der Disziplinarvorgesetzte des Verdächtigen die Strafanzeige an eine Staatsanwaltschaft zu erstatten. Diese Anzeigepflicht besteht nicht,

  3. wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder 2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen...

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