Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der das Bundesgesetz über militärische Sperrgebiete wiederverlautbart wird
ABSCHNITT A Artikel I Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der Anlage 1 das Bundesgesetz über militärische Sperrgebiete, BGBl. Nr. 204/1963, wiederverlautbart.
Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgender Rechtsvorschrift ergeben : — Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über militärische Sperrgebiete geändert wird, BGBl.
Nr. 74/1986, Art. I.
Artikel III Es werden folgende Richtigstellungen und Anpassungen vorgenommen:
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  Die Promulgationsklausel „Der Nationalrat hat beschlossen" entfällt.
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Die Mehrzahl der Wörter „Gebiet" (§ 1 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1 und 2), „Sperrgebiet" (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, 2 und 3, § 3, § 4 Abs. 1 und 4, § 5 Abs. 1 und 3 sowie § 7 Abs. 3) und „Verordnung" (§ 2 Abs. 1, 2 und 3) wird jeweils durch die Einzahl ersetzt; in den betreffenden Gesetzesstellen werden die    in    diesem    Zusammenhang    erforderlichen Formalanpassungen vorgenommen.
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   Bei  den  alternativen Aufzählungen  im  § 1 Abs. 1 und im § 7 Abs. 1 werden die Beistriche am Ende  der mit Buchstaben  bezeichneten  Gliederungseinheiten  jeweils   durch   das  Wort   „oder" ersetzt.
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  Die folgenden Ausdrücke werden ersetzt:
a)  „eines   der   im   Abs. 1   lit. c   bezeichneten Gebiete" im § 1 Abs. 2 durch „ein Gebiet nach Abs. 1 Z 3";
b)  „Bundesministerium"   im   § 1   Abs. 3,   § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 3 und im § 8 jeweils durch „Bundesminister" ;
c)  „die im § . . bezeichneten Gebiete" im § 2 Abs. 1 und 2 sowie im § 4 Abs. 5 durch „ein Gebiet nach § ..";
d)  „Sie  gelten"   im   § 2  Abs. 2   durch  „Diese Verordnung gilt";
e)  „Verzuge"   im   § 4   Abs. 3   jeweils   durch „Verzug";
f)  „Teilen derselben" im § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 3 sowie im § 7 Abs. 3 durch „Teilen eines solchen";
g)  „Photographieren"   im   § 5   Abs. 1   und   3, „photographiert" im § 7 Abs. 1 und „Photographien"   im   § 7   Abs. 3    und   4   durch „Fotografieren", „fotografiert" und „Fotografien" ;
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„Festnehmung" im § 6 Abs. 2 durch „Festnahme";
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„Arrest" und „Arreststrafen" im § 7 Abs. 1 durch „Freiheitsstrafe" und „Freiheitsstrafen";
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„Erlaubnis gemäß" im § 7 Abs. 1 durch „Erlaubnis nach".
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  Im § 2 Abs. 2 entfallen die...
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