Bundesgesetz vom 27. Juni 1984, mit dem das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1952 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1952, BGBl. Nr. 183, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 250/1956, 78/1963, 411/1970,

810/1974, 298/1976, 268/1978, 285/1980 und 308/1982 sowie des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Die Erlassung von Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft auf Grund des Art. II bedarf, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung von Lenkungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Diesbezügliche Beschlüsse können nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.

(3) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft auf Grund des Art. II gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen. Verordnungen,

deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses nicht vorangegangen ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuß ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages folgenden Woche zustimmt.

Artikel II Das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1952

wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:

    „(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann im Falle einer drohenden oder bereits eingetretenen Störung der Versorgung der Bevölkerung durch Verordnung hinsichtlich folgender Waren unbedingt erforderliche Lenkungsmaßnahmen anordnen:

  2. Lebensmittel,

  3. landwirtschaftliche Erzeugnisse und Tiere,

    die für die Gewinnung von Lebensmitteln geeignet sind,

  4. Düngemittel,

  5. Pflanzenschutzmittel,

  6. Futtermittel und 6. Saat- und Pflanzgut.

    (2) Waren, die für Zwecke der militärischen Landesverteidigung vorrätig gehalten werden, dürfen diesen Zwecken nicht entzogen werden."

    1 a. In den §§ 2, 8 und 11 sind jeweils die Wörter

    „Bewirtschaftung", „Bewirtschaftungsmaßnahmen"

    und...

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