Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, mit der die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 ? LMKV geändert wird

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Auf Grund der §§ 10 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert Â

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet: Â

Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, geändert durch die Verordnungen BGBl. Nr. 557/1993, BGBl. Nr. 555/1995, BGBl. II Nr. 462/1999 und BGBl. II Nr. 371/2002, Â

wird wie folgt geändert: Â

  1. § 1 Abs. 1 lautet: Â

    „(1) Diese Verordnung ist auf alle verpackten Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Verzehrprodukte) – ausgenommen Waren, die dem Weingesetz 1985 in der geltenden Fassung Â

    unterliegen –, die – ohne weitere Verarbeitung – für den Letztverbraucher bestimmt sind, anzuwenden; Â

    dem Letztverbraucher sind Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung gleichzustellen.“ Â

  2. § 4 Z 7 lit. d lautet: Â

    „d) Aromen sind entweder mit dem Wort „Aroma“ oder mit einer genauen Bezeichnung oder einer Â

    Beschreibung des Aromas zu bezeichnen; abweichend davon sind Chinin und Koffein, sofern sie Â

    als Aromen bei der Herstellung oder Verarbeitung von Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975 Â

    Verwendung finden, im Zutatenverzeichnis unmittelbar nach dem Begriff „Aromen“ unter ihrem Â

    spezifischen Namen aufzuführen; Â

    – das Wort „natürlich“ oder ein anderer Begriff mit im Wesentlichen gleicher Bedeutung darf Â

    nur für Aromen verwendet werden, deren Aromabestandteil ausschließlich Aromastoffe enthält,

    die aus Aromaten mit Hilfe physikalischer, enzymatischer oder mikrobiologischer Verfahren gewonnen werden;Â Â

    – enthält die Bezeichnung des Aromas einen Hinweis auf Art oder pflanzlichen bzw. tierischen Â

    Ursprung der verwendeten Stoffe, darf das Wort „natürlich“ oder ein anderer Begriff mit im Â

    Wesentlichen gleicher Bedeutung nur verwendet werden, wenn die natürlichen Aromen ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus den namensgebenden Aromaten bestehen;“ Â

  3. § 4 Z 10 wird folgende Z 11 angefügt: Â

    „11. Enthält ein Getränk, das zur Aufnahme in unverarbeitetem Zustand oder nach Rekonstitution des Â

    konzentrierten oder dehydrierten Erzeugnisses vorgesehen ist, Koffein aus beliebiger Quelle in Â

    einer Menge, die 150 mg/l übersteigt, so muss die Kennzeichnung folgende Angabe im selben Â

    Sichtfeld wie die Sachbezeichnung des Getränks enthalten: „Erhöhter Koffeingehalt“. Nach dieser...

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