Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Lehrberufsliste geändert wird und die Ausbildungsvorschriften und die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Porzellanmaler außer Kraft gesetzt werden

191. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Lehrberufsliste geändert wird und die Ausbildungsvorschriften und die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Porzellanmaler außer Kraft gesetzt werden

Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird verordnet:

Artikel 1

Änderung der Lehrberufsliste

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 407/2008, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend die Lehrberufe "Betonfertigungstechnik"und"Transportbetontechnik (AV)"samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf Lehrzeit in Jahren Verwandter Lehrberuf Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf
Lehrjahr Ausmaß
Betonfertigungs-technik 3 Maurer/Maurerin 1. voll
Physiklaborant 1. voll
Produktionstechniker 1. voll
Schalungsbau 1. voll
Tiefbauer 1. voll
Transportbetontechnik 1. 2. voll voll

Lehrberuf Lehrzeit in Jahren Verwandter Lehrberuf Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf
Lehrjahr Ausmaß
Transportbetontechnik (Ausbildungsversuch) 3 Betonfertigungstechnik 1. 2. voll voll
Maurer/Maurerin 1. voll
Physiklaborant 1. voll
Produktionstechniker 1. voll
Schalungsbau 1. voll
Tiefbauer 1. voll

2. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Maurer/Maurerin, Physiklaborant, Produktionstechniker, Schalungsbau und Tiefbauer wird in der Anlage 1 jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit der Lehrberufe Betonfertigungstechnik und Transportbetontechnik (AV) im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
3. Die bisherigen Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Betonfertiger - Betonwarenerzeugung, Betonfertiger - Betonwerksteinerzeugung sowie Betonfertiger - Terrazzoherstellung treten mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
4. Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Hafner, Keramiker, Kerammodelleur, Platten- und Fliesenleger, Porzellanformer sowie Porzellanmaler und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen treten mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
5. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge folgende Bestimmungen betreffend die Lehrberufe "Hafner/in", "Keramiker/in" und "Platten- und Fliesenleger/in"samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf Lehrzeit in Jahren Verwandter Lehrberuf Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf
Lehrjahr Ausmaß
Hafner/in 3 Keramiker/in 1. voll
Platten- und Fliesenleger/in 1. 2. 3. voll voll voll
Lehrberuf Lehrzeit in Jahren Verwandter Lehrberuf Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf
Lehrjahr Ausmaß
Keramiker/in
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