Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für Lenkerinnen und Lenker bestimmter Kraftfahrzeuge Abweichungen von den Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 561/2006 sowie vom Arbeitszeitgesetz festgelegt werden (Lenker/innen-Ausnahmeverordnung ? L-AVO)

10. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für Lenkerinnen und Lenker bestimmter Kraftfahrzeuge Abweichungen von den Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 561/2006 sowie vom Arbeitszeitgesetz festgelegt werden (Lenker/innen-Ausnahmeverordnung ? L-AVO) Auf Grund des § 15e Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2009, wird verordnet:

ABSCHNITT 1

Geltungsbereich

§ 1. (1) Ausnahmen nach dieser Verordnung gelten

1. nur für den innerstaatlichen Straßenverkehr;
2. nicht für Fahrten, bei denen die Fahrzeuge für andere als die in den folgenden Bestimmungen festgesetzten Zwecke verwendet werden.

(2) Für die in Abschnitt 2 dieser Verordnung genannten Lenkerinnen und Lenker kommen die Vorschriften für sonstige Fahrzeuge gemäß Abschnitt 4 des Arbeitszeitgesetzes zur Anwendung.

ABSCHNITT 2

Generelle Ausnahmen

Allgemeine Freistellung

§ 2.

Die Lenkerinnen und Lenker folgender Fahrzeuge werden von der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 gemäß Artikel 3 Abs. 2 sowie von der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gemäß Artikel 13 Abs. 1 zur Gänze freigestellt:

1. Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens benutzt oder ohne Lenker bzw. Lenkerin angemietet werden, sofern auf das Arbeitsverhältnis das AZG anzuwenden ist;
2. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt werden, und zwar in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least, sofern auf das Arbeitsverhältnis das AZG anzuwenden ist;
3. Fahrzeuge, die zum Fahrschulunterricht und zur Fahrprüfung zwecks Erlangung des Führerscheins oder eines beruflichen Befähigungsnachweises dienen, sofern diese Fahrzeuge nicht für die gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden. Die Pflicht zum Einbau eines Kontrollgerätes zu Schulungszwecken gemäß § 114 Abs. 4a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt;
4. Spezialfahrzeuge, die Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes transportieren;
5. speziell ausgerüstete Projektfahrzeuge für mobile Projekte, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken dienen;
6. Fahrzeuge,
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