Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die automationsunterstützte Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988 sowie der Meldungen gemäß §§ 3 Abs. 2 und 109a Abs. 5 EStG 1988

Zu §§ 3 Abs. 2, 84 Abs. 1 und 109a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl.

Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. Nr. 600/1996 wird verordnet:

§ 1. (1) Die Übermittlung der Daten von

– Meldungen gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988,

– Lohnzetteln gemäß § 69 Abs. 2, 3 und 4 sowie § 84 Abs. 1 EStG 1988 und

– Mitteilungen gemäß § 109a Abs. 5 EStG 1988

mittels Datenleitungen hat über Übermittlungsstellen zu erfolgen.

(2) Die Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 an das Finanzamt der Betriebsstätte durch das Bundesrechenamt als Arbeitgeber, Auftraggeber, bezugs- oder pensionsauszahlende Stelle oder Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes sowie die Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß

§ 69 Abs. 3 EStG 1988 hat direkt an das Bundesrechenamt als Dienstleister der Finanzämter zu erfolgen.

Die §§ 4, 5 und 8 gelten sinngemäß.

§ 2. (1) Übermittlungsstellen sind:

  1. das Österreichische Statistische Zentralamt für jene Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger, die mit dem Österreichischen Statistischen Zentralamt über eine Datenleitung verbunden sind, sowie für Körperschaften des öffentlichen Rechts, die über die Art der Übermittlung eine gesonderte Vereinbarung mit dem Österreichischen Statistischen Zentralamt treffen,

  2. die Radio-Austria AG für jene Leistungsträger, die nicht unter Z 1 fallen.

    (2) Die Übermittlungsstellen sind Dienstleister der Finanzämter im Sinne des § 13

    Datenschutzgesetz.

    § 3. (1) Für eine Übermittlung im Sinne dieser Verordnung ist eine Anmeldung bei der

    Ãœbermittlungsstelle nach dem amtlichen Vordruck erforderlich. Die Anmeldung hat vor der ersten

    Übermittlung der Daten zu erfolgen und gilt für die Folgejahre bis zum Widerruf. Die schriftliche Bestätigung der Übermittlungsstelle über die Anmeldung muß vor der ersten Übermittlung vorliegen.

    (2) Nach erfolgter Anmeldung zur Teilnahme am Übermittlungsverfahren sind die Daten sämtlicher auszustellender Lohnzettel und Mitteilungen mittels Datenleitung zu übermitteln.

    § 4. (1) Vom Bundesministerium für Finanzen sind Richtlinien zu erstellen, die den Satzaufbau und die Regeln über die Feldinhalte der zu übermittelnden Datensätze enthalten. Diese Richtlinien sind im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung zu veröffentlichen.

    (2) Die Ãœbermittlung hat diesen Richtlinien zu entsprechen.

    § 5. (1) Die Übermittlung der Daten kann innerhalb der im § 8 genannten Fristen in einer oder mehreren...

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