Bundesgesetz, mit dem das partikuläre Bundesrecht im Bereich der Luftreinhaltung bereinigt und das Verbrennen von nicht biogenen Materialien außerhalb von Anlagen verboten wird (Bundesluftreinhaltegesetz)
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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â
Ziel des Gesetzes Â
§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erhaltung der natürlichen Zusammensetzung der Luft in einem Ausmaß, welches Â
  1. den dauerhaften Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens des Menschen, Â
  2. den Schutz des Lebens von Tieren und Pflanzen und Â
  3. den Schutz von Sachen in ihren für den Menschen wertvollen Eigenschaften Â
soweit wie möglich sicherstellt. Â
Verpflichtung zur Reinhaltung der Luft Â
§ 2. (1) Jedermann ist verpflichtet, bei allen seinen Handlungen und Unterlassungen darauf zu achten,
dass die natürliche Zusammensetzung der Luft durch Luftschadstoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 des Â
Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997 in der jeweils geltenden Fassung, wie Partikel, Â
Gase, Dämpfe, Geruchsstoffe und Aerosole, nicht in einem dem Ziel dieses Bundesgesetzes widersprechenden Ausmaß verändert wird. Â
(2) Beeinträchtigungen und Belästigungen Dritter durch üble Gerüche sind – soweit dies nach dem Â
Stand der Technik möglich ist – zu vermeiden. Bloß geringfügige Geruchsentwicklung gilt nicht als Beeinträchtigung oder Belästigung. Â
(3) Ausgenommen von den Bestimmungen in Abs. 1 und 2 sind Emissionen von Luftschadstoffen, Â
die durch eine luftreinhalterechtliche Genehmigung gedeckt sind oder bei ordnungsgemäßer landwirtschaftlicher Bewirtschaftung entstehen. Â
Verbrennen nicht biogener Materialien außerhalb von Anlagen Â
§ 3. (1) Unbeschadet des Bundesgesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. Nr. 405/1993, ist das Verbrennen von nicht biogenen Materialien außerhalb Â
dafür bestimmter Anlagen verboten. Unter dieses Verbot fällt insbesondere das Verbrennen von Altreifen, Â
Gummi, Kunststoffen, Lacken, synthetischen Materialien, nicht naturbelassenem (behandeltem) Holz, Â
Verbundstoffen und sonstigen die Luft verunreinigenden Stoffen außerhalb dafür bestimmter Anlagen. Â
(2) Im Falle des Verstoßes gegen Abs. 1 hat die Gemeinde dem Verpflichteten das unverzügliche Â
Löschen des Feuers aufzutragen oder bei Nichtbefolgung des Auftrags die Löschung gegen Ersatz der Â
Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Â
(3) Vom Verbot des Abs. 1 ausgenommen ist das Verbrennen im Freien im Rahmen von Ãœbungen Â
zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie...
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