Bundesgesetz, mit dem das partikuläre Bundesrecht im Bereich der Luftreinhaltung bereinigt und das Verbrennen von nicht biogenen Materialien außerhalb von Anlagen verboten wird (Bundesluftreinhaltegesetz)

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Ziel des Gesetzes Â

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erhaltung der natürlichen Zusammensetzung der Luft in einem Ausmaß, welches Â

  1. den dauerhaften Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens des Menschen, Â

  2. den Schutz des Lebens von Tieren und Pflanzen und Â

  3. den Schutz von Sachen in ihren für den Menschen wertvollen Eigenschaften Â

soweit wie möglich sicherstellt. Â

Verpflichtung zur Reinhaltung der Luft Â

§ 2. (1) Jedermann ist verpflichtet, bei allen seinen Handlungen und Unterlassungen darauf zu achten,

dass die natürliche Zusammensetzung der Luft durch Luftschadstoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 des Â

Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997 in der jeweils geltenden Fassung, wie Partikel, Â

Gase, Dämpfe, Geruchsstoffe und Aerosole, nicht in einem dem Ziel dieses Bundesgesetzes widersprechenden Ausmaß verändert wird. Â

(2) Beeinträchtigungen und Belästigungen Dritter durch üble Gerüche sind – soweit dies nach dem Â

Stand der Technik möglich ist – zu vermeiden. Bloß geringfügige Geruchsentwicklung gilt nicht als Beeinträchtigung oder Belästigung. Â

(3) Ausgenommen von den Bestimmungen in Abs. 1 und 2 sind Emissionen von Luftschadstoffen, Â

die durch eine luftreinhalterechtliche Genehmigung gedeckt sind oder bei ordnungsgemäßer landwirtschaftlicher Bewirtschaftung entstehen. Â

Verbrennen nicht biogener Materialien außerhalb von Anlagen Â

§ 3. (1) Unbeschadet des Bundesgesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. Nr. 405/1993, ist das Verbrennen von nicht biogenen Materialien außerhalb Â

dafür bestimmter Anlagen verboten. Unter dieses Verbot fällt insbesondere das Verbrennen von Altreifen, Â

Gummi, Kunststoffen, Lacken, synthetischen Materialien, nicht naturbelassenem (behandeltem) Holz, Â

Verbundstoffen und sonstigen die Luft verunreinigenden Stoffen außerhalb dafür bestimmter Anlagen. Â

(2) Im Falle des Verstoßes gegen Abs. 1 hat die Gemeinde dem Verpflichteten das unverzügliche Â

Löschen des Feuers aufzutragen oder bei Nichtbefolgung des Auftrags die Löschung gegen Ersatz der Â

Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Â

(3) Vom Verbot des Abs. 1 ausgenommen ist das Verbrennen im Freien im Rahmen von Ãœbungen Â

zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie...

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