LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER RUSSISCHEN FÖDERATION

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Russischen Föderation, im folgenden als „Vertragsparteien" bezeichnet,

Als  Vertragsparteien  des  am  7. Dezember  1944  in  Chicago  zur Unterzeichnung  aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1983,

Vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zum Zwecke der Einrichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,

Sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen Für die Anwendung dieses Abkommens bedeuten die folgenden Ausdrücke:

a)  „Luftfahrtbehörden" bedeutet im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im Falle der Regierung der Russischen Föderation das Ministerium für Verkehr, vertreten durch die Abteilung für Luftverkehr, oder in beiden Fällen jede Person oder Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktion befugt ist;

b)  „namhaft gemachte(s) Fluglinienunternehmen" bedeutet ein oder mehrere gemäß Artikel 4 des vorliegenden Abkommens namhaft gemachte(s) und zugelassene(s) Fluglinienunternehmen;

c)  „Hoheitsgebiet"   in  bezug   auf   einen   Staat  bedeutet  die   Landgebiete,   die   Hoheits-   und Binnengewässer sowie  den  darüberliegenden Luftraum, die der Staatshoheit dieses  Staates unterstehen;

d)  „Konvention" bedeutet das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie Änderungen des Anhangs oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragsparteien in Kraft getreten sind;

e)  „Fluglinie", „internationale Fluglinie", „Fluglinienunternehmen" und „Landung für nichtgewerbliche Zwecke" haben die jeweiligen ihnen in Artikel 96 der Konvention zugewiesenen Bedeutungen;

f)  „Beförderungskapazität" bedeutet:

i) in bezug auf ein Luftfahrzeug die diesem auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast;

ii) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie die Beförderungskapazität des auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges, multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz.

Artikel 2

Gewährung von Rechten Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die im vorliegenden Abkommen festgelegten Rechte zum Zwecke der Einrichtung eines planmäßigen internationalen Flugverkehrs auf den im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Flugstrecken (im folgenden als „die vereinbarten Fluglinien" und „die festgelegten Flugstrecken" bezeichnet).

Artikel 3

Verkehrsrechte 1.  Die von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen genießen während des Betriebs der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken die folgenden Rechte:

a)  das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;

b)  im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei an den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Punkten Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen;

c)  im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei an den für die betreffende Flugstrecke im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Punkten Landungen durchzuführen, um im Rahmen des internationalen Verkehrs Passagiere, Frachtgut und Post aufzunehmen und/oder abzusetzen.

  1.   Keine Bestimmung dieses Artikels ist dahin gehend auszulegen, daß dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Recht eingeräumt wird, Fluggäste, Frachtgut und Post zur entgeltlichen Beförderung zwischen Punkten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufzunehmen.

  2. Die Flugstrecken von Luftfahrzeugen auf den vereinbarten Fluglinien und die Grenzübertrittspunkte werden von jeder Vertragspartei hinsichtlich ihres jeweiligen Hoheitsgebietes festgelegt.

  3.   Die mit dem Betrieb der vereinbarten Fluglinien verbundenen Fragen werden in Form von Vereinbarungen   zwischen   den   namhaft   gemachten   Fluglinienunternehmen   geregelt;   sofern   dies erforderlich ist, werden diese den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien zur Genehmigung vorgelegt.

    Artikel 4

    Erforderliche Bewilligungen 1.  Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.

  4.   Bei Erhalt einer derartigen Notifizierung hat die andere Vertragspartei nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels jedem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechende Betriebsbewilligung unverzüglich zu erteilen.

  5. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können vor Erteilung der Betriebsbewilligung von einem von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß dieses in der Lage ist, die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.

  6.   Jede Vertragspartei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligungen zu verweigern oder dem namhaft gemachten  Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 3 des vorliegenden Abkommens angeführten Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in all jenen Fällen aufzuerlegen, in denen der genannten Vertragspartei nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die es namhaft gemacht hat, oder ihren Staatsangehörigen liegen.

  7.   Ist ein Fluglinienunternehmen namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt worden, kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien, für die es namhaft gemacht wurde, aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen der Artikel 10 und 11 dieses Abkommens erstellter Flugplan und Tarif für diese Fluglinie in Kraft getreten ist.

    Artikel 5 Widerruf oder Aussetzung von Rechten 1. Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 3  des vorliegenden Abkommens  festgelegten  Rechte durch  das  oder die von  der anderen Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen auszusetzen oder die von ihr für die Ausübung dieser Rechte als notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:

    a)  in allen Fällen, in denen sie nicht überzeugt ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle des bzw. der erwähnten Fluglinienunternehmen(s) bei der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei deren Staatsangehörigen liegen, oder b)  falls es diese(s) Fluglinienunternehmen unterläßt bzw. unterlassen, die geltenden Gesetze oder Vorschriften der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, zu befolgen, oder c)  falls das bzw. die Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt bzw. unterlassen, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.

  8. Diese Rechte werden nur nach Beratungen mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei...

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