Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Lackieranlagen in gewerblichen Betriebsanlagen (Lackieranlagen-Verordnung)

Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 und der Kundmachung BGBl. Nr. 264/1995 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Bundesminister für Umwelt verordnet:

§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 9 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Lackieranlagen (§ 2 Z 1) verwendet werden.

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind 1       Lackieranlagen fest eingebaute technische Einrichtungen, in denen Beschichtungsstoffe aufgetragen, getrocknet und bzw oder gehärtet bzw aufgeschmolzen werden; nicht jedoch technische Einrichtungen, in denen gedruckt, druckveredelt, geklebt oder imprägniert wird;

  1.      Beschichtungsstoffe flüssige bis pastenförmige oder auch pulverförmige Zubereitungen (zB Farben, Holzbeizen und Lacke), die aus Bindemitteln und gegebenenfalls zusätzlich aus Pigmenten, Farbstoffen, Füllstoffen, Lösemitteln sowie sonstigen Zusätzen bestehen;

    2.1.  Lösemittelarme Beschichtungsstoffe solche Beschichtungsstoffe, deren Gehalt an anderen organischen Lösemitteln als Ethanol und Propanol im auftragsfertigen Zustand insgesamt 10 Masseprozent, bei Beschichtung von Kraftfahrzeugen, metallischen Werkstoffen oder Kunststoffen insgesamt 15 Masseprozent nicht überschreitet;

    2.2.  Lösemittelreiche Beschichtungsstoffe solche Beschichtungsstoffe, deren Gehalt an anderen organischen Lösemitteln als Ethanol und Propanol im auftragsfertigen Zustand die in der Z 2. 1. angeführten Massenprozentsätze überschreitet;

  2.      organische Lösemittel bei einer Raumtemperatur von 20 °C und einem Normaldruck von 1013 hPa flüssige organische Verbindungen (Stoffe oder Zubereitungen) mit einem Siedepunkt von höchstens 200 °C, die andere Stoffe oder Zubereitungen zu lösen vermögen und während oder nach bestimmungsgemäßer Anwendung verdunsten. Reaktivlösemittel sind keine organischen Lösemittel im Sinne dieser Verordnung;

  3.      Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (§ 7la GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind.

    § 3. (1) Lackieranlagen müssen, wenn in ihnen mehr als 15 kg organische Lösemittel täglich im Monatsschnitt oder mehr als 2000 kg organische Lösemittel jährlich beim Beschichten verwendet werden, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt, mit einer den im Abs. 3 festgelegten Abscheidegrad aufweisenden Abluftreinigungsanlage ausgestattet sein. Bei der Ermittlung der Massenströme sind Ethanol und Propanol sowie die organischen Lösemittel in lösemittelarmen Beschichtungsstoffen nicht zu berücksichtigen.

    (2) Befinden sich in einer gewerblichen...

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