Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke

Auf Grund des § 99 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung BGBl. Nr. 664/1994 (MOG) wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für a)   Magermilch, konzentrierte Magermilch und Buttermilch (Magermilch) für Futterzwecke,

b)   Magermilchpulver     und     Buttermilchpulver

(Magermilchpulver) für Futterzwecke, c)   zu Mischfutter verarbeitete Magermilch, d)   Magermilchpulver,    das    im    Hoheitsgebiet eines    anderen    Mitgliedstaates    denaturiert oder zu Mischfutter verarbeitet wird.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 bezeichneten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.

  1. ABSCHNITT Beihilfen für Magermilch für Futterzwecke Vorschriften für Molkereien

    § 3. (1) Im Falle der Nichtdenaturierung hat die mengenmäßige Verwendungskontrolle durch eine Verpflichtungserklärung der Landwirte gegenüber der Molkerei (Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 1 Milch-Meldeverordnung) laut Anlage 1, durch dem Beihilfeantrag der Molkerei beigelegte monatliche Listen der belieferten Landwirte mit Mengenangabe und durch stichprobenweise Überprüfung der Verwendung der Magermilch beim Landwirt zu erfolgen.

    (2) Zur Überprüfung der Angaben sind in der Molkerei insbesondere die Rechnungen und Lieferscheine, die die Maßnahme betreffen, getrennt von anderen Unterlagen aufzubewahren und zur Nachschau bereitzuhalten.

    (3) Im Falle der Eigenverfütterung hat die Molkerei der AMA nach dem von der AMA aufgelegten Muster zu erklären, daß die Magermilch ausschließlich im eigenen Betrieb verfüttert wird.

    (4) Die Molkereien, die sich an einer in § 1 genannten Maßnahme als Beihilfeempfänger beteiligen wollen, haben dies vor Beginn der für die Gewährung der. Beihilfe maßgeblichen Tätigkeit der AMA anzuzeigen. Für die ab 1 Jänner 1995 begonnenen Maßnahmen ist die Anzeige bis spätestens 31. Jänner 1995 bei der AMA einzubringen.

    Vorschriften für Tierhalter

    § 4. Tierhalter, die Magermilch aus eigener Erzeugung verfüttern, haben der AMA nach dem von der AMA aufgelegten Muster mitzuteilen, daß sie die Verfütterung dieser Milch im eigenen Betrieb vornehmen. Für die Verfütterung ab 1. Jänner 1995 hat der Tierhalter die Mitteilung bis spätestens 31. Jänner 1995 bei der AMA einzureichen.

    Register der Butterhersteller und Rahmverkäufer

    § 5.    (1)    Die    AMA    hat    ein    Register   der Butterhersteller und der Rahmverkäufer zu führen.

    (2)   Tierhalter,   die   Magermilch   aus   eigener Erzeugung verfüttern  und  Landbutter  herstellen, haben    die    Eintragung    in    das    Register    zu beantragen.

    (3)   Tierhalter,   die   Magermilch   aus   eigener Erzeugung  verfüttern   und   Rahm   zum   direkten Verbrauch verkaufen, haben die Eintragung in das Register zu beantragen.

    (4)  Für den Zeitraum ab 1. Jänner 1995 sind die Anträge   bis   spätestens   31 Jänner   1995   bei   der AMA zu...

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